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ihre  gesetzlichen  Nachkommen  in  direkter  Descendenz,  denen  Se.  Majestät.
der  König  ausser  dem  entsprechenden  Titel  (Fürst,  Graf,  Baron)  auf  Vorschlag
  des  Ministerrathes  das  Recht  der  erblichen  Mitgliedschaft  der  Magnatentafel
  noch  besonders  verleiht.  Die  nicht  ihrer  Abstammung  nach  ungarischen
Staatsbürger  können  die  Mitgliedschaft  auf  Vorschlag  des  Ministerrathes
nur  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  erhalten.

Der  Ministerrath  kann  in  beiden  Fällen  nur  solche  im  vollendeten
24.  Lebensjahre  stehende  und  grossjährige,  verdiente,  ungarische  Staatsbürger
  vorschlagen,  welche  die  in  diesem  Paragraphen  festgestellte  Vermögensqualification
  besitzen.

S  3.  Wenn  einzelne  Mitglieder  der  von  den  Punkten  b  und  c  des
8  2  berührten  Familien  nicht  die  festgestellte  Vermögensqualification  besitzen
  oder  dieselbe  später  verlieren,  ruht  das  Recht  für  sie  von  dieser  Zeit,
an,  es  lebt  jedoch  wieder  auf,  wenn  sie  diese  Qualification  später  erlangen.

In  diesem  Falle  kann  das  Recht  von  der  auf  den  Nachweis  der  Berechtigung
  nächstfolgenden  Legislaturperiode  ab  ausgeübt  werden.

8  4.  Vermöge  der  von  ihnen  innegehabten  Würde  oder  des  Amtes
für  die  Dauer  desselben  sind  Mitglieder  der  Magnatentafel:

A.  a)  die  Bannerherrn  des  Reiches  und  der  Graf  von  Pressburg,

b)  die  beiden  Kronhüter,

c)  der  Gouverneur  von  Fiume,

d)  der  Präsident  und  der  zweite  Präsident  der  königlichen  Kurie  und
der  Präsident  der  Budapester  königlichen  Tafel.

B.  Gleichfalls  vermöge  ihres  Amtes,  beziehungsweise  ihrer  Würde  sind
während  der  Dauer  ihrer  geistlichen  Funktionen  Mitglieder  der  Magnatentafel:

a)  die  Prälaten  der  römisch-katholischen  Kirche  lateinischen  und  griechischen
  Ritus,  insbesondere:

Der  Fürstprimas  von  Ungarn  und  die  übrigen  Erzbischöfe,  ferner  die
Diöcesanbischöfe  und  die  gleichfalls  von  der  Ernennung  des  Königs  von
Ungarn  abhängigen  Weihbischöfe  von  Belgrad  und  von  Tinnin  (Knin),  endlich
  der  Erzabt  von  Martinsberg,  der  Probst  von  Jäszö  und  der  Prior  von
Auranien,

h)  folgende  Kirchenfürsten  der  griechisch-orientalischen  Kirche:  der
serbische  Patriarch,  der  rumänische  Metropolit  und  die  Diöcesanbischöfe,

c)  die  amtsältesten  drei  Bischöfe,  beziehungsweise  Superintendenten
der  evangelisch-reformirten  und  der  evangelischen  Kirche  A.-K.,  ferner  die
amtsältesten  drei  Oberkuratoren  der  evangelisch-reformirten  Kirche,  bei
deren  Feststellung  der  siebenbürgische  Kirchendistrikt,  beziehungsweise
dessen  amtsältester  Oberkurator  zu  berücksichtigen  ist,  der  Generslinspector
der  evangelischen  Kirche  A.-K.  und  ihre  beiden  amtsältesten  Oberinspectoren,
endlich  einer  der  amtsältesten  Präsidenten  oder  Bischöfe  oder  Oberkuratoren
der  unitarischen  Kirche.

8  5.  Lebenslängliche  Mitglieder  der  Magnatentafel  werden  Diejenigen
sein,  welche  Se.  Majestät  zu  dem  Behufe,  damit  dadurch  das  Verdienst  belohnt
  und  das  Ansehen  der  Magnatentafel  noch  erhöht  wurde,  aus  den
Reihen  der  Staatsbürger  sämmtlicher  Länder  der  Stefanskrone  über  Vorschlag
  des  Ministerrathes  zu  solchen  ernennt.  Die  Anzahl  der  für  Lebens-