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dauer  ernannten  darf  zur  Zeit  der  ersten  Konstituirung  der  im  Sinne  des
gegenwärtigen  Gesetzes  organisirten  Magnatentafel  30  nicht  überschreiten.
Darüber  hinaus  geschieht  die  Ernennung  nur  stufenweise  und  darf  in  keinem
Falle  sich  auf  mehr  als  jährlich  5  erstrecken.  Die  Gesammtzahl  der  lebenslänglichen
  Mitglieder  aber  darf  50  nicht  überschreiten.

86.  Der  Umstand,  dass  jemand  im  Verbande  der  Wehrmacht  oder
in  einem  bürgerlichen  oder  kirchlichen  Amte  oder  in  einer  Würde  activ
dient  oder  zu  einem  solchen  Amte,  zu  einer  solchen  Würde  ernannt  wird,
bildet  kein  Hinderniss  dagegen,  dass  er  seine  Rechte,  die  er  in  der
Magnatentafel  sonst  besitzt,  ausüben,  oder  sei  es  erbliches,  sei  es  für
Lebenszeit  ernanntes  Mitglied  der  Magnatentafel  sein  könne.

$  7.  Wenn  wann  immer  neue  Würden  und  Aemter  ins  Leben  gerufen
würden  oder  im  Schoosse  irgend  einer  der  im  $  4  erwähnten  Konfessionen
neue  Bisthümer,  beziehungsweise  Kirchendistrikte  organisirt  würden,  dann
werden  diejenigen,  die  für  die  in  solcher  Weise  entstandenen  Würden  oder
Aemter  ernannt  werden,  Sitz  und  Stimme  in  der  Magmnatentafel  nur  in  dem
Falle  erhalten,  wenn  die  Gesetzgebung  dies  für  sie  ausdrücklich  bestimmt.

$  8.  Die  im  $  1  Punkt  d  angeführten  Mitglieder  haben  nur  in  jenen
Angelegenheiten  Berathungs-  und  Stimmrecht,  welche  die  Länder  und  Provinzen
  der  hl.  Stefanskrone  gemeinsam  betreffen.

$  9.  Mitglied  der  Magnatentafel  kann  —  da  der  $59  des  G.-A.  XXX,
1868  unberührt  bleibt,  —  nur  Derjenige  sein,  der  befähigt  ist,  jener  Verfügung
  des  $  1  G.-A.  XLIV,  1868,  nach  welcher  die  Sprache  der  Gesetzgebung
  einzig  und  allein  die  ungarische  ist,  zu  entsprechen.

$  10.  Wer  Mitglied  der  Magnatentafel  ist,  verliert  die  Mitgliedschaft
in  folgenden  Fällen:

a)  Wer  Mitglied  auf  Grund  seiner  Würde  oder  seines  Amtes  ist,  in
dem  Falle,  wenn  er,  sei  es  auf  Grund  freiwilliger  Resignation,  sei  es  in  folge
gesetzlichen,  gerichtlichen  oder  disciplinaren  Verfahrens  aufhört,  die  betreffende
  Würde,  oder  das  betreffende  Amt  zu  bekleiden;

b)  das  lebenslänglich  ernannte  Mitglied,  wenn  seine  Resignation  auf
Vorschlag  des  Ministerrathes  von  Sr.  Majestät  dem  König  angenommen  wird;

c)  die  vom  kroatisch-slavonischen  Landtag  gewählten  Mitglieder  dann,
wenn  ihr  Mandat  abläuft;

d)  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechtsbasis,  wenn  der  Betreffende  zu  Zuchthaus,
  beziehungsweise  schwerem  Kerker  oder  wegen  eines  gewinnsüchtiger
Absicht  entspringenden  Vergehens  oder  Verbrechens  verurtheilt  wird  oder
seine  Staatsbürgerschaft  verliert.

8  11.  Das  Recht  erlischt  nicht,  aber  die  Ausübung  desselben  wird  suspendirt:


a)  für  sämmtliche  Mitglieder  während  der  Zeit,  für  deren  Dauer  sie
wegen  eines  dem  Punkt  d  des  $  10  nicht  zu  subsumirenden  Vergehens  oder
Verbrechens  durch  die  ordentlicken  Gerichte  zum  Verluste  der  bürgerlichen
Rechte  verurtheilt  wurden;

b)  für  Jene,  die  unter  Konkurs  stehen,  während  der  Dauer  des  Konkurses;


c)  für  Jene,  welche  —  die  Fälle  von  Kuratel  wegen  Verschwendung