—  436  —

oder  Abwesenheit  ausgenommen  —  unter  Kuratel  gestellt  worden  sind,  während
  der  Dauer  des  Kuratels;

d)  für  die  erblichen  Mitglieder  mit  Ablauf  jener  Sitzungsperiode,  in
welcher  im  Sinne  des  $  19  dieses  Gesetzes  ausgesprochen  wird,  dass  sie  die
vermögensrechtliche  Voraussetzung  ihrer  Mitgliedschaft  verloren  haben.

$  12.  Wenn  Einer  von  Jenen,  welche  auf  Grund  der  Abtheilung  A
und  der  Abtheilung  B,  Punkt  a,  b  des  $  4  oder  auf  Grund  des  $  5  Mitglieder
  der  Magnatentafel  sind,  zum  Abgeordneten  gewählt  wird  und  die
Wahl  annimmt,  so  hört  er  auf,  Mitglied  der  Magnatentafel  zu  sein,  später
aber,  wenn  er  nicht  mehr  Abgeordneter  ist,  gewinnt  jeder  der  im  Punkt  B
a,  b  $  4  Erwähnten  sein  Mitgliedsrecht  in  der  Magnatentafel  sofort  wieder
und  kann  dasselbe  von  der  nächstfolgenden  Session  an  ausüben.  Die  übrigen
der  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  gewesenen  Mitglieder  der  Magnatentafel
  aber  können  ihr  Recht  im  Sinne  des  $  4  oder  5  neuerdings  erwerben.
Die  Stelle  eines  der  im  $  4  Abschnitt  B  Punkt  ce  genannten  weltlichen  oder
konfessionellen  Würdenträger  hat,  falls  derselbe  zum  Abgeordneten  gewählt
wird  und  die  Wahl  annimmt,  dessen  noch  nicht  in  der  Magnatentafel  sitzender,
  ältester  Amtsgenosse  einzunehmen  und  der  Letztere  behält  diese  Stelle
so  lange  er  lebt  oder  sein  Amt  bekleidet,  wenn  auch  Jener,  an  dessen  Stelle
er  getreten  ist,  aufgehört  hat,  Abgeordneter  zu  sein.

Wenn  von  den  im  Wege  der  Erbfolge  in  die  Magnatentafel  gelangten
Mitgliedern  Jemand  zum  Abgeordneten  gewählt  wird  und  die  Wahl  annimmt,
so  kann  er,  solange  sein  Abgeordnetenmandat  dauert,  sein  Mitgliedsrecht
nicht  ausüben,  und  wenn  er  sein  Abgeordnetenmandat  im  Laufe  einer  Legislaturperiode
  zurücklegt,  so  lebt  sein  Recht  in  der  Magnatentafel  erst  in
der  folgenden  Session  wieder  auf.

Jedes  Mitglied  der  Magnatentafel,  welches  zum  Abgeordneten  gewählt
wurde,  ist  verpflichtet,  dies  nach  seiner  Verifizirung  unter  Angabe,  ob  er
die  Wahl  angenommen  habe  oder  nicht,  dem  Präsidenten  der  Magnatentafel
anzuzeigen,  der  es  zur  Kenntniss  des  Hauses  bringt.

H.  Capitel.e  Die  Competenz  und  die  innere  Organisation  der
Magnatentafel,

$  13.  Die  Competenz  der  Magnatentafel  bleibt  die  bisherige;  auch  bezüglich
  der  Initiative  bleibt  die  bisherige  Praxis  so  lange  aufrecht,  bis  durch
ein  besonderes  Gesetz  darüber  entschieden  sein  wird,  in  welchen  Angelegenheiten
  beiden  Häusern  der  Legislative  und  in  welchen  ausschliesslich  nur
dem  Abgeordnetenhause  die  Initiative  zustehen  solle.

$  14.  Betreffs  des  Verkehrs  der  beiden  Häuser  der  Legislative  unter
einander  und  der  Zusammensetzung  der  Landeskommissionen  wird  in  der  im
S  27  festgesetzten  Weise  verfügt  werden.

8  15.  Den  Präsidenten  und  die  beiden  Vicepräsidenten  ernennt  aus
den  Mitgliedern  des  Hauses  für  die  Dauer  jedes  Reichstages  besonders  auf
Vortrag  des  Ministerpräsidenten  Se.  Majestät  der  König.  In  gleicher  Weise
geschieht  auch  die  Wiederbesetzung  der  einen  oder  anderen  mittlerweile  erledigten
  Stelle.

Sollten  sämmtliche  Mitglieder  des  Präsidiums  verhindert  sein,  in  einer