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Sitzung  den  Vorsitz  zu  führen,  so  kann  in  dieser  einen  Sitzung  das  älteste
der  anwesenden  Mitglieder  des  Hauses  als  Alterspräsident  dieses  Amt  führen.
Sollte  aber  das  Hinderniss  für  alle  drei,  oder  auch  nur  für  eines  der  Mitglieder
  des  Präsidiums  voraussichtlich  längere  Zeit  dauern,  so  geschieht  die
Anordnung  einer  Stellvertretung  in  derselben  Weise  wie  die  Ernennung.

Einen  Quästor  und  die  Schriftführer  wählt  die  Magnatentafel  im  Wege
geheimer  Wahl  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder.

Präsident  und  Quästor  beziehen  ein  vom  Hause  zu  bestimmendes
Honorar.  Ausser  ihnen  beziehen  die  Mitglieder  des  Hauses,  als  solche,  keinerlei
Besoldung  oder  Bezüge.  Hiedurch  wird  jedoch  die  bisherige  Praxis  bezüglich
  der  vom  kroatisch-slavonischen  Landtage  gewählten,  sowie  der  in  die
Delegationen  entsendeten  Mitglieder  nicht  berührt.

S  16.  Die  sonstigen  Beamten  des  Hauses  ernennt  der  Präsident,  das
Diener-Personal  der  Quästor:  die  Anzahl  und  die  Bezüge  derselben  bestimmt
jedoch  das  Haus.

$&amp;  17.  Die  Mitglieder  der  Magnatentafel  werden,  wenn  sie  zum  ersten
Male  das  Recht  erlangen,  ihre  Mitgliedschaft  auszuüben,  durch  ein  königliches
  Schreiben  einberufen,  mit  Ausnahme  der  vom  kroatisch-slavonischen
lLandtage  gewärlten  Mitglieder,  für  welche  die  Wahlurkunde  ihre  Kreditive
  bildet.

&amp;  18.  Wer  einmal  durch  königliches  Schreiben  berufen  und  von  der
Magnatentafel  verificirt  wurde,  erscheint  ohne  neuerliches  Einberufungsschreiben
  so  lange,  als  sich  nicht  irgend  ein  Umstand  ergiebt,  auf  Grund
dessen  er  sein  Recht  im  Sinne  der  88  10,  11  und  12  für  immer  oder  zeitweilig
  verliert.

8  19.  Bezüglich  der  Verificirung  ihrer  Mitglieder  verfügt  die  Magnatentafel
  selbst  und  stellt  die  Modalitäten  des  Verifikationsverfahrens  in  ihrer
Geschäftsordnung  fest.  Wenn  betrefis  der  Berechtigung  Einzelner  Zweifel
auftauchen,  beschliesst  das  Haus  hierüber  definitiv  durch  eine  aus  seiner
Mitte  zu  entsendende  Urtheilskommission.

In  der  gleichen  Weise  wird  der  definitive  Beschluss  auch  dann  gefasst,
wenn  der  Fall  eintritt,  dass  ein  Mitglied  die  gesetzliche  Qualifikation  verloren
  oder  neuerdings  erworben  hat.

Bezüglich  der  Zusammenstellung  der  Urtheilskommission  und  der  Modalitäten
  des  Verfahrens  verfügt  das  Haus  betreffs  aller  solcher  Fälle  in  seiner
Geschäftsordnung.

8  20.  Desgleichen  stellt  das  Haus  in  seiner  Geschäftsordnung  alles
Dasjenige  fest,  was  auf  den  Gang  der  Berathung  und  überhaupt  auf  innere
Angelegenheiten  Bezug  hat.

Die  neueren  auf  die  Berathungsordnung  im  engeren  Sinne  bezüglichen
Bestimmungen  treten  erst  zu  Beginn  der  nächsten  Sitzungsperiode  in  Kraft.

Die  Verfügungen  der  $$  10,  11,  12  und  13  des  G.-A.  IV,  1848  bleiben
auch  ferner  aufrecht?).

9)  Die  eitirten  Gesetzesstellen  regeln  die  Oeffentlichkeit  der  Landtagsverhandlungen
  und  die  Handhabung  der  Sitzungspolizei.  9.  SCHULER-LiBLoY
a.2a.  0.  8.  88.

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