—  4358  °  —

$  21.  Zu  Beginn  eines  jeden  Reichstages  stellt  das  Haus  nach  Beendigung
  des  Verihicirungsverfahrens  die  Namenliste  seiner  sämmtlichen  berechtigten
  Mitglieder  zusammen  und  lässt  dieselbe  in  Druck  legen;  zugleich  verfügt
  es,  dass  auch  die  Namen  derjenigen  neuen  Mitglieder,  welche  im  Laufe
der  Legislaturperiode  ihre  Berechtigung  erhalten  haben,  nach  ihrer  Verifieirung
  in  diese  Liste  eingetragen  werden,  die  Namen  Jerjenigen  aber,  welche
ihrer  Mitgliedschaft  aus  welchem  Grunde  immer  für  stets  oder  zeitweilig
verlustig  gegangen  sind,  unter  Angabe  des  Grundes  aus  der  Liste  gestrichen
werden.

II.  Capitel.  Uebergangsbestimmungen.

$  22.  Nach  der  Promulgirung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  wählt  die
Magnatentafel  sofort  eine  aus  21  Mitgliedern  bestehende  Kommission,  welche
unter  Berücksichtigung  der  von  der  Regierung  vorgelegten  Daten

a)  die  Namenliste  jener  Familien  feststellt,  deren  Mitglieder  im  Sinne
des  8  2  Punkt  b  erbliche  Mitglieder  der  Magnatentafel  sind;

b)  welche  ferner  eine  besondere  Namenliste  aller  jener  Mitglieder  der
nach  Punkt  a  konskribirten  Familien  verfasst,  cie  ihr  24.  Lebensjahr  bereits
vollendet  haben,  oder  dasselbe  bis  zum  1.  Juli  1885  vollenden  werden  und
auch  die  im  $  2  des  gegenwärtigen  (Tesetzes  festgestellte  Vermögensqualifikation
  besitzen.

$  28.  Die  im  Sinne  des  Punktes  a  des  vorigen  Paragraphen  festgestellte
  Namenliste  wird,  nachdem  sie  von  der  Magmnatentafel  bestätigt  ist,
öffentlich  verlautbart  und  gleichzeitig  dem  Ministerium  mit  der  Weisung  übermittelt,
  unter  Berücksichtigung  mittlerweile  etwa  erhobener  Reklamationen
sofort  nach  Eröffnung  der  nächsten  Legislaturperiode  einen  Gresetzesvorschlag
wegen  Inartikulirung  dieser  Liste  einzubringen.

Betrefis  solcher  Familien,  von  denen  nur  einzelne  Zweige  das  erbliche
Recht  besitzen,  sind  in  diesem  Gesetze  auch  die  Zweige  genau  zu  bezeichnen.

Dieses  Gesetz  wird  feststellen,  in  welcher  Weise  die  Liste  mit  den
Namen  jener  Familien  zu  ergänzen  sei,  welche  im  Sinne  des  $  2  Punkt  e
das  Recht  der  erblichen  Mitgliederschaft  im  Oberhause  erworben  haben.

$  24.  Die  im  Sinne  des  Punkt  b  $  22  verfasste  Liste  wird,  sobald  sie
von  der  Magnatentafel  bestätiet  ist,  in  Druck  gelegt  und  mit  der  Aufforderung
  publieirt,  dass  diejenigen  Berechtigten,  die  etwa  ausgelassen  worden
wären,  die  ihre  Berechtigung  erweisenden  Urkunden  binnen  drei  Monaten
von  dieser  Verlautbarung  gerechnet,  wenn  der  Reichstag  versammelt  ist,  bei
dem  Präsidenten  der  Magnatentafel,  wenn  nicht  bei  dem  Minister  des  Innern
einreichen  mögen.

Diejenigen,  welche  während  der  Dauer  des  Reichstages  ihre  Berechtigung
  nachgewiesen  haben,  werden  in  die  Liste  aufgenommen  und  dann  wird
die  solchergestalt  ergänzte  Namenliste  dem  Minister  des  Innern  mit  der
Weisung  übergeben,  bei  Beginn  der  neuen  Reichstagsperiode  die  Berufung
sowohl  der  in  dieser  Liste  enthaltenen,  als  auch  der  derzeit  erblichen  Mitglieder
  der  Magnatentafel  zu  erwirken,  desgleichen  unter  dem  gleichen  Titel
such  die  Berufung  Derjenigen  zu  erwirken,  welche  im  Sinne  des  oben  Gesagten
  die,  ihre  Berechtigung  erweisenden  Urkunden  innerhalb  des  gesetz-