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lichen  Termines  zu  einer  Zeit,  da  der  Reichstag  nicht  versammelt  war,  bei
ihm  eingebracht  haben.  Diese  Urkunden  sind  nach  dem  Zusammentritte  des
Reichstages  dem  Präsidium  der  Magnatentafel  zuzusenden.

3  25.  Ausser  den  im  $  1]  dieses  Gesetzes  erwähnten  Mitgliedern  werden
noch  lebenslängliche  Mitglieder  der  Magnatentafel  Diejenigen  sein,  welche
durch  die  verifieirten  Mitglieder  der  Magnatentafel  aus  der  Reihe  derjenigen
verifieirten  Mitglieder,  welche  ihr  bisher  ausgeübtes  persönliches  Mitgliederrecht
  nach  dem  Inslebentreten  dieses  Gesetzes  nicht  mehr  werden  ausüben
können,  zu  solchen  gewählt  werden.  Die  Zahl  dieser  gewählten  Mitglieder
darf  50  nicht  überschreiten.  Die  Wahl  wird  an  einem  von  der  Magnatentafel
  im  vorhinein  zu  bestimmenden  Tage  nach  einem  von  ihr  festzustellenden
  Modus  ein  für  allemal  bewerkstelligt  werden.  Die  auf  solche  Weise  gewählten
  Mitglieder  werden,  wenn  sie  zum  ersten  Male  berechtigt  sein  werden,
ihre  Rechte  in  der  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  organisirten  Magnatentafel
  auszuüben,  im  Sinne  des  $  17  durch  königliches  Schreiben  einberufen.
Wenn  eines  dieser  Mitglieder  zum  Mitgliede  des  Abgeordnetenhauses  gewählt
  wird,  so  finden  auf  dasselbe  die  Vorschriften  des  8  12  Al.  2  und  3
Anwendung.

IV.  Capitel.  Schlusshestimmungen.

$  26.  Zu  Beginn  der  auf  die  Promulgation  des  gegenwärtigen  Gesetzes
folgenden  Legislaturperiode  konstituirt  sich  die  im  Sinne  dieses  (tesetzes
organisirte  Magnatentafel,  und  die  im  Jahre  1884  erflossenen  königlichen  Einberufungsschreiben
  verlieren  ihre  Giltigkeit.

$  27.  Während  der  auf  die  Promulgation  des  gegenwärtigen  Gesetzes
folgenden  Reichstagsperiode  wird  durch  die  beiden  Häuser  des  Reichstags
eine  Landeskommission  gewählt  werden,  zu  welcher  das  Abgeordnetenhaus  10,
die  Magnatentafel  5  Mitglieder  entsendet  und  deren  Aufgabe  es  sein  wird,
unter  Mitwirkung  der  Regierung  einen  Entwurf  betrefis  Regelung  der  im
s  14  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erwähnten  Angelegenheiten  ausznarbeiten;
bis  dahin  bleibt  die  bisherige  Praxis  aufrecht.

$  29.  Die  durch  Gesetz  oder  Gepflogenheit  stabilisirte  staatsrechtliche
Stellung  der  Reichswürdenträger,  sowie  auch  ihre  aus  dieser  entwickelte
Stellung  in  der  Magnatentafel  wird,  insofern  sie  Mitglieder  dieser  letzteren
bleiben,  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  tangirt.

$  29.  Mit  jener  Legislaturperiode,  in  deren  Verlauf  das  gegenwärtige
Gesetz  promulgirt  wurde,  beschliesst  die  Magnatentafel  in  ihrer  jetzigen  Gestalt
  ihre  Thätigkeit  und  an  ihre  Stelle  tritt  die  im  Sinne  dieses  Gesetzes
organisirte  Magnatentafel.

Alle  jene  Gesetze  und  Gepflogenheiten,  welche  mit  dem  gegenwärtigen
Gesetze  nicht  im  Widerspruche  stehen,  bleiben  auch  für  die  Zukunft  in  Kraft.

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