Ueber  die  chausseepolizeiliche  Strafgewalt
des  preussischen  Landraths.

Von
Bürgermeister  Dr.  H.  A.  MASCHER.

Die  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  29.  Februar  1840,  G.-S.  S.  94,
enthält  unter  Nr.  7  bis  21  polizeiliche  Vorschriften,  welche  die  Aufrechterhaltung
  der  Sicherheit  und  Ordnung  auf  den  Chausseen  bezwecken  und
Zuwiderhandlungen  gegen  dieselben  mit  Strafen  bedrohen.

Wegen  Festsetzung  solcher  Chausseepolizeistrafen  bestimmt  der  $  10
des  Allerhöchsten  Regulativs  vom  7.  Juni  1844,  G.-S.  S.  171,  Folgendes:

„Die  Abfassung  des  Strafresoluts  steht  in  den  Landestheilen,  in

welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  oder  das  gemeine  Recht  gilt,
dem  Landrath  desjenigen  Kreises  zu,  in  welchem  die  vorläufige  Untersuchung
  erfolgt  ist;  ist  aber  die  Uebertretung  innerhalb  des  Bezirkes  einer
städtischen  Ortspolizeibehörde  vorgefallen,  so  ist  die  städtische  Ortspolizeibehörde
  dazu  kompetent.“

Durch  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  17.  Oktober  1845,  G.-S.  S.  726,
wurde  dann  das  in  Rede  stehende  Recht  in  der  Provinz  Westfalen  den
Amtmännern  und  in  denjenigen  Theilen  der  Rheinprovinz,  we’che  nicht
zum  Bezirke  des  ehemaligen  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehörten,  wo
das  Französische  Recht  Geltung  erlangt  hatte,  den  Bürgermeistern  übertragen.

Nach  den  eben  angeführten  gesetzlichen  Vorschriften  waren  in  Preussen,
als  dasselbe  noch  ein  rein  monarchischer  Staat  war,  zum  Erlass  von  Chausseepolizeistrafmandaten
  kompetent:

I,auf  dem  platten  Lande:

1)  in  den  sechs  östlichen,  älteren  Provinzen,  wo  die  Preussische
Allgemeine  Gerichtsordnung  galt:  die  Landräthe;

2)  in  der  Provinz  Westfalen,  wo  diese  Ordnung  ebenfalls  Geltung
hatte:  die  Amtmänner;

3)  in  den  nicht  zum  Bezirke  des  ehemaligen  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes
  zu  Köln  gehörigen  Ortschaften,  wo  die  Preussische
Gerichtsordnung  beziehungsweise  das  gemeine  Recht  galt:  die
(Land-)Bürgermeister;

II.  in  sämmtlichen  Städten  der  Monarchie,  mit  Ausnahme  der  im  Bezirke
  des  ehemaligen  Rheinischen  Appellationsgerichtslofes  belegenen:
die  Ortspolizeibehörden  ;