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III.  im  Bezirke  des  ehemaligen  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  endlich:

die  Polizeigerichte  ,

letztere  in  Gremässheit  der  Vorschrift  des  Titel  1  Buch  II  der  Französischen

  Kriminalordnung.

Nachdem  Preussen  eine  monarchisch  -konstitutionelle  Staatsform  erlangt
  hatte,  hoben  die  Artikel  85  und  108  der  Verfassungsurkunde  vom
5.  December  1848  und  demnächst  die  Art.  86  und  109  der  Verfassungsurkunde
  vom  31.  Januar  1850,  die  Polizeigerichtsbarkeit  auf  und  die
85  161  und  162  der  Verordnung  vom  3.  Januar  1849,  G.-S.  S.  14,  betreffend
die  anderweite  Organisation  der  Gerichte  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie,
mit  Ausschluss  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln,  ferner  das  Einführungsgesetz
  zum  Preussischen  Strafgesetzbuch  vom  14.  April  1851  und
das  Gesetz  vom  3.  Mai  1852,  betreffend  die  Zusätze  zu  der  Verordnung
vom  3.  Januar  1849  Art.  120  bis  128,  übertrug  die  Untersuchung  und
Entscheidung  in  Ansehung  der  Uebertretungen  in  erster  Instanz  Einzeln-(Polizei-Jrichtern..
  An  Stelle  der  letzteren  sind,  nachdem  Preussen  als
Bundesstaat  in  das  neu  erstandene  Deutsche  Reich  getreten,  die  Schöffengerichte
  nach  $  28  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom
27.  Januar  1877,  Reichsgesetzblatt  S.  41,  getreten.

Um  die  Gerichte  und  die  Staatsanwaltschaft  zu  entlasten,  die  Strafrechtspflege
  schneller,  wirksamer  und  den  Uebertretern  polizeilicher  Vorschriften
  minder  kostspielig  zu  machen,  sowie  endlich  um  die  Autorität  der
Polizei  zu  heben,  stattete  das  Preussische  Gesetz  vom  14.  Juni  1852,  G.-S.
S.  245,  die  Ortspolizeibehörden,  mit  dem  „vorläufigen  Straffestsetzungsrechte“
aus,  das  bekanntlich  die  Möglichkeit  eines  unrechten  Verfahrens  der  richtenden
  Polizeibehörde  dadurch  ausschliesst,  dass  der  Beschuldigte  auf  richterliche
  Entscheidung  antragen  kann.

Das  Gesetz  vom  14.  Juni  1852  hatte  nur  Geltung  für  den  Bereich  der
Allgemeinen  Gerichtsordnung  und  des  gemeinen  Rechts  und  erlangte  diese
dann  auch,  in  Gemässheit  des  Gesetzes  vom  30.  April  1851,  G.-S.  S.  1888
für  die  Hohenzollern’schen  Lande  und  nach  Art.  II  lit.  J.  der  Verordnung
vom  25.  Juni  1861,  G.-S.  S.  921,  auch  für  die  1866  mit  der  Preussischen
Monarchie  vereinigten  Landestheile,  mit  Ausnahme  des  vormaligen  Amtsbezirks
  Meisenheim  und  der  Enklave  Kaulsdorf.  Keine  Geltung  hatte  das
Gesetz  von  1852  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln.
Erst  durch  das  Gesetz  vom  23.  April  1883,  G.-S.  S.  65,  ist  das  vorläufige
Straffestsetzungsrecht  auf  den  ganzen  Umfang  der  Preussischen  Monarchie
ausgedehnt  worden,  was  der  $  453  der  Deutschen  Strafprozessordnung  zulässt.

Der  $  1  des  Gesetzes  vom  23.  April  1883  bestimmt,  fast  gleichlautend
mit  dem  $&amp;  1  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1852,  Folgendes:

„Wer  die  Polizeiverwaltung  in  einem  bestimmten  Bezirke  auszuüben
hat,  ist  befugt,  wegen  der  in  diesem  Bezirke  verübten,  in  seinen  Verwaltungsbereich
  (Ressort)  fallenden  Uebertretungen  die  Strafe  durch
Verfügung  festzusetzen.

Zur  Ausführuns  dieser  Vorschrift  erliessen  dann  die  Minister  der
Justiz  und  des  Innern,  unterm  8.  Juni  1883,  Ministerialblatt  S.  152,  eine
Ausführungsanweisung,  welche  so  lautet: