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„Ist  gesetzlich  die  Verwaltung  der  Polizei  für  einzelne  Gegenstände,  wie
Hafen-,  Strom-  und  Schifffahrtspolizei,  die  Deich-,  Eisenbahn-  und  Chausseepolizei,
  nicht  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  sondern  einer  besonderen
Behörde  übertragen,  so  gebührt  nur  dieser  die  Befugniss  zur  polizeilichen
Strafverfügung  wegen  der  innerhalb  ihres  Bezirkes  begangenen  Uebertretungen
  derjenigen  Strafvorschriften,  welche  die  ihr  übertragene  Polizeiverwaltung
  betreffen.“

Die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  —  des
Innern  und  der  Finanzen  erklärten  bereitsin  einem  Reskripte  vom  24.  August  1857,
Ministerialblatt  S.  170,  dass  die  ländlichen  Polizeiverwalter  in  den  sechs
östlichen  Provinzen  nicht  befugt  seien,  Chausseepolizei-  Kontraventionen
vor  ihr  Forum  zu  ziehen  und  daher  auch  nicht  vorläufige  Straflestsetzungen
wegen  solcher  Uebertretungen  zu  erlassen.

Dieselben  Minister  erklärten  dann  in  den  Verfügungen  vom  13.  December
  1859,  Ministerialblatt  S.  336  und  7.  Juni  1860,  a.  a.  O.  S.  125,

„dass  die  Chaussepolizeiverwaltung  in  der  Hand  des  Landraths  liege,
und  dass  nur  dieser  zum  Erlass  von  vorläufigen  Straffestsetzungen  befugt  sei.“

In  einer  späteren  Verfügung  vom  16.  Juni  1874,  Ministerialblatt  S.  101
bemerken  dieselben  Minister  dann  ferner:

„dass  dem  Landrath  diese  Befugniss  auch  dann  zustehe,  wenn  die
Uebertretung  in  einer  städtischen  Feldmark  begangen  sei.“

Die  Minister  begründen  ihre  Ansicht  damit,  dass  es  sich  im  vorliegenden
  Falle  um  die  Wahrung  landespolizeilicher,  nicht  ortspolizeilicher
  Interessen  handele.

Für  die  Beantwortung  der  Frage:

ob  dem  Landrath  gesetzlich  das  hier  in  Betracht  kommende  Straffestsetzungsrecht
  zusteht?  —
ist  die  Unterscheidung  zwischen  landespolizeilichen  und  ortspolizeilichen
Interessen  ganz  unerheblich.

Die  Landespolizeibehörde  war,  nach  der  Kabinetsordre  vom  31.  December
  1825,  G.-S.  1826  S.5,  die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern,  und  ist
es  bis  auf  diesen  Tag  in  denjenigen  Provinzen,  in  denen  die  neuen  Verwaltungsgesetze
  noch  nicht  eingeführt  worden  sind.  Die  Ausübung  der  der
Regierung  zustehenden  landespolizeilichen  Verwaltung  der  Chausseepolizei
übertrug  zwar  eine  nicht  publicirte  und  desshalb  nach  $  10  der  Einleitung
zum  Allgemeinen  Landrecht  und  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  27.  Oktober
  1810,  G.-S.  S.  1,  rechtsunverbindliche  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom
8.  Mai  1830  (siehe  Ministerialreskript  vom  80.  Mai  1830  von  Kamptz  Annalen
  Bd.  XIV  S.  351)  den  Landräthen,  deren  landespolizeiliche  Befugnisse
sich  indessen,  nach  einem  Reskript  des  Ministers  des  Innern  und  der  Polizei
vom  24.  Oktober  1840,  Ministerialblatt  S.  440,  darauf  beschränkt,  den  Wegebaumeistern
  von  bemerkten  Uebelständen  Kenntniss  zu  geben  und  dieselben
wegen  deren  Abhilfe  zu  requiriren.

Wenn  der  Herr  Minister  des  Innern,  nach  Aufhebung  der  Polizeigerichtsbarkeit,
  den  Landrath  nichtsdestoweniger  zum  Erlass  von  chausseepolizeilichen
  Strafverfügungen  für  zuständig  hält,  so  beruht  dies  auf  einer
Verkennung  der  staatsrechtlichen  Natur  dieses  Rechtes,  das  nicht,  wie  die