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Polizeiverwaltung  ein  Ausfluss  des  Rechtes  der  Polizeihoheit,  sondern  der
Justizhoheit  ist.

Eigenthümer  aller  Land-  und  Heerstrassen  und  folglich  auch  der
Chausseen,  war,  nach  $  21  Tit.  14  Thl.  II  Allgemeinen  Landrechts,  ursprünglich
  der  Staat,  von  dem  die  Kunststrassen  durch  das  Dotationsgesetz
vom  8.  Juli  1875,  G.-S.  S.  497,  auf  die  Provinzial-  und  Kreisverbände  übergegangen
  sind.  Als  Grundherr  nahm  der  absolute  Staat  für  seinen  ständigen
Kommissarius,  den  Landrath,  auf  dem  platten  Lande,  wo,  in  Gemässheit  des
$  11  Tit.  17  Thl.  TI  des  Allgemeinen  Landrechts  beziehungsweise  des  $  9
Tit.  1  Thl.  III  der  Preussischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung  die  Justizund
  die  Polizeiverwaltung  auf  der  untersten  Stufe  noch  in  der  Hand  der
Patrimonialgerichtsherren  lag,  das  polizeiliche  Straffestsetzungsrecht  als  Ausfluss
  der  Staatshoheit  in  Anspruch.  Das  Gleiche  geschah,  nachdem  den
Ortspolizeiverwaltungen  diese  Befugniss  durch  das  Gesetz  von  1852  wieder
verliehen  worden  war,  weil  es,  abgesehen  von  den  städtischen  Polizeiverwaltungen,
  der  Polizeiverwaltung  auf  dem  platten  Lande  der  sechs  älteren
östlichen  Provinzen  an  kommunalen  Organen  fehlte,  welchen  gesetzlich  die
Befugniss  zustand,  die  Ortspolizei  Namens  des  Staates  zu  handhaben.  Erst
die  neue  Kreisordnung  vom  13.  December  1872,  G.-S.  S.  661,  beseitigte  die
gutsherrliche  Polizei,  diesen  Ausfluss  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  und  der
$  59  der  gedachten  Ordnung  schuf  in  dem  Amtsvorsteher  eine  kommunale
Institution,  welche,  gleich  den  westfälischen  Amtmännern  und  den  rheinischen
  Landbürgermeistern,,  die  Ortspolizei  als  Organe  des  Staates  verwalten
gleichviel  ob  es  sich  dabei  um  die  Wahrung  rein  lokaler  oder  landes-  beziehungsweise
  reichspolizeilicher  Interessen  handelt,  Interessen,  die  so  vielgestaltig
  und  verschiedenartig  sind,  dass  im  modernen  Staate  eine  Trennung
beziehungsweise  Unterscheidung  gar  nicht  möglich  ist.

Aus  der  Gemeindepolizei  hat  sich  historisch  die  Landespolizei  und  aus
dieser  die  Reichspolizei  entwickelt,  „eine  heilige  Trias,  die  in  lebensvoller
Wechselwirkung  unter  sich  und  mit  allen  übrigen  Verwaltungszweigen  etc.
immer  bestrebt  ist,  die  sittlichen  Ideen  des  Christenthums  auf  dem  Gebiete
des  wirthschaftlichen,  socialen  und  politischen  Lebens,  durch  Förderung  des
Gemeinwohles  im  germanischen  Geiste  zu  verwirklichen.“  Reichspolizei  und
Lokalpolizei  unterscheiden  sich  von  der  Landespvlizei  lediglich  in  Bezug  auf
ihre  Kompetenzen  und  dass  das  Recht  zum  Erlass  chausseepolizeilicher
Strafverfügungen  nicht  zur  Kompetenz  der  Landespolizeibehörden,  sondern
zu  der  der  ÖOrtspolizeibehörden  gehört,  folgt  aus  dem,  was  v.  RoENNE  in
seinem  „Staatsrecht  der  Preussischen  Monarchie“,  4.  Aufl.  Bd.  I  1.  Abth.
S.  552,  über  das  Wesen  der  (Polizei-)Strafgerichtsbarkeit  sagt:

„Es  liegt  an  und  für  sich  in  dem  Wesen  der  Polizei  durchaus  keine
Strafgerichtsbarkeit,  sondern  es  muss  die  Anwendung  aller  sogenannten  Polizeistrafgesetze
  alslediglich  dem  Gebiet  der  Justiz  angehörig  angesehen  werden*etc.

„Obgleich  die  Verfassungsurkunde  und  die  auf  Grund  derselben  erlassenen
  Gesetze  diesem  Prinzipe  Rechnung  getragen  haben,  so  wurde
dasselbe  dennoch  später  theilweise  wieder  verlassen  und  die  betreffenden
Grundsätze  der  Verfassungsurkunde  nicht  nur  nicht  zur  Ausführung  gebracht,
  sondern  vielmehr,  was  die  Verwaltung  der  örtlichen  Polizei