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betrifft,  die  entgegengesetzte  Richtung  eingeschlagen  und  der  Weg  der
theilweisen  Wiederherstellung  der  vor  Emanation  der  Verfassungsurkunde
in  dieser  Beziehung  bestandene  Verfassung  betreten.“

Nicht  blos  mit  dem  Buchstaben  der  Gesetze  sondern  auch  mit  deren
Geiste  steht  das  den  Landräthen  zugemuthete  administrative  polizeiliche
Strafrecht  in  Widerspruch.

Nach  8  3  des  Allgemeinen  Landesverwaltungsgesetzes  vom  30.  Juli  1883
führt  der  Landrath,  der  „vom  Könige  ernannte  Staatsbeamte“  ($  74  a.  a.  O.),
jetzt  die  Geschäfte  der  Allgemeinen  Landesverwaltung  und  überwacht,  als
Organ  der  Staatsregierung  ($  76  a.  a.  O.),  die  gesammte  Polizeiverwaltug
im  Kreise  und  in  den  einzelnen  Landesbezirken,  Gemeinden  und  Gutsbezirken
($  77  a.  a.  O.).  Insonderheit  liegt  dem  Landrath  ob,  die  Handhabung  der
Straffestsetzungen  seitens  der  Ortspolizeibehörden  zu  prüfen  und
etwa  die  erforderliche  Belehrung  eintreten  zu  lassen  (8  23  der  ministeriellen  Ausführungs-Anweisung
  vom  8.  Juni  1883).  Das  Recht  der  Ueberwachung
schliesst  selbstverständlich  die  Befugniss  aus,  die  Funktionen
der  nachgeordneten  Polizeibehörden  an  sich  zu  ziehen.  Die  Richtigkeit
  dieses  Satzes  ist  anerkannt  worden  in  dem  Ministerialrescripte  vom
15.  September  1875,  Ministerialblatt  S.  267,  und  in  einem  Oberverwaltungsgerichts-Erkenntnisse
  (s.  Entscheidungen  Bd.  IH,  S.  424).  Ausserdem  aber
kommt  in  Betracht,  dass  die  ganze  Stellung  des  Landraths  der  Jetztzeit,
seine  ganze  Thätigkeit  als  Organ  der  Staatsregierung  in  allen  denkbaren,
immer  mannigfaltiger  werdenden  Angelegenheiten  der  Reichs-,  Landes-  und
Communalverwaltung  und  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses  in  den  neuen
Kreisordnungsprovinzen,  die  Handhabung  ortspolizeilicher  Geschäfte  verbietet,
  weil  er  dadurch  behindert  werden  würde,  die  Aufgaben  der  Polizeiverwaltung
  in  ihren  Grundprincipien  von  einer  höheren  Warte  aufzufassen.
Der  Geist  der  preussischen  Verwaltung  verbietet  die  durch  die
Festsetzung  von  Chauseepolizeistrafen  ganz  unvermeidliche  Vielschreiberei,
  verhindert  das  rasche  Eingreifen  der  Ortspolizei,
kränkt  das  Rechtsgefühl  durch  die  gerechten  Zweifel  über  die
Zuständigkeit,  drückt  das  landräthliche  Institut,  die  Kreispolizeibehörde,
  aufdas  Niveau  der  Ortspolizeibehörde  herab  und
unterwirft  die  Straffestsetzungen  ohne  zwingenden  Grund  der
öffentlichen  strafrichterlichen  Kritik,  wenn  der  Kontravenient
auf  rechtliches  Gehör  anträgt.

Der  Versuch,  der  rechtswidrigen  Straffestsetzung  der  Landräthe  auf  dem
Boden  der  Rechtsprechung  ein  Ende  zu  machen,  ist  seither  misslungen.

In  einem  Erkenntniss  des  früheren  Obertribunals,  Senat  für  Strafsachen,
Abtheilung  II,  vom  20.  April  1865,  in  der  Untersuchungssache  wider  Wilmsmann,in
  Bickefeld  bei  Hörde  (Amtsbezirk  Aplerbeck,  Provinz  Westfalen)  wegen
Uebertretung  des  $  11  der  chauseepolizeilichen  Vorschriften,  heisst  es  wörtlich:

„Wenn  hier  zur  vorliegenden  Straffestsetzung  wegen  der  in  einem
bestimmten  Bezirke  verübten,  sein  Ressort  betreffenden  Uebertretungen
  derjenige  für  befugt  erklärt  wird,  der  in  diesem  Bezirke  die  Polizeiverwaltung
  auszuüben  hat,  so  hat  durch  jene  Bezeichnung  (im  Gesetz
vom  14.  Juni  1852)  angegeben  werden  sollen,  dass  bezüglich  auf  solche