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spezielle  Gegenstände  polizeilicher  Verwaltung,  für  welche  die  Polizeiverwaltung
  gewissen  Beamten  (unmittelbar)  in  einem,  viele  Gemeinden  umfassenden
  Bezirke  zukommt  (für  Deichverbände,  Meliorations-,  Entwässerungsund
  ihnen  gleichstehende  oder  ähnliche  Anlagen),  nur  diesen  Beamten
solche  Befugniss  zustehe.“

„Das,“  heisst  es  dann  in  diesem  Erkenntniss  weiter,  „trifft  für  Staatsund
  Kreischausseen  bei  den  Landräthen  zu.“

Im  Rechtsstaate  bestimmt  das  Gesetz  und  nur  dieses,  aber  kein
Ministerialrescript,  „welche  speziellen  Gegenstände  polizeilicher
Werwaltung“  dem  Ressort  der  Ortspolizeibehörde  entzogen  und  gewissen
(anderen)  Beamten  unmittelbar  (?)  „in  einem  viele  Gemeinden  umfassenden
  Bezirke“,  das  vorläufige  Straffestsetzungsrecht  zukommt.
  Dies  ist  z.  B.  der  Fall  in  deichpolizeilichen  Angelegenheiten.
  Nach  $29  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  14.  November  1853,  G.-S.
S.935,  handhabt  nämlich  der  Deichhauptmann  die  örtliche  Deichpolizei  und  dieser
ist  auch,  nach  $  34  a.  a.  O.,  zum  Erlass  polizeilicher  Strafverfügungen  befugt,
  umgekehrt  handhabt  die  Bergpolizei  der  Revierbeamte,  in  Gemässheit
der  $$  196  f.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865,  G.-S.  S.  705.  Derselbe
  setzte  früher  in  Gemässheit  eines  Ministerialreskripts  vom  8.  August  1857.
Ministerialblatt  S.  148,  auch  die  bergpolizeilichen  Strafen  fest.  Nach  Publikation
  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1883  geschieht  dies  nicht  mehr,  weil  der
$  209  des  gedachten  Gesetzes  diesen  Beamten  die  Befugniss  hierzu  nicht
einräumt.  In  Bezug  auf  diesen  „speciellen  Gegenstand“  hat  also  der  von
uns  aufgestellte  Rechtssatz  Anwendung  gefunden.

In  allerneuester  Zeit  hat  die  II.  Strafkammer  des  Landgerichts  zu
Dortmund  in  der  Strafsache  gegen  den  Bäcker  Julius  Blomberg  zu  Dortmund
wegen  Uebertretung  des  $  14  der  zusätzlichen  chausseepolizeilichen  Vorschriften
  im  Amte  Aplerbeck  und  gegen  den  Fuhrunternehmer  Schroeer
wegen  Zuwiderhandlung  gegen  $  11  a.  a.  O.  im  Stadtbezirke  von  Hörde,  in
den  Erkenntnissen  vom  4.  Mai  1885  den  Landrath  zum  Erlass  von  Strafverfügungen
  der  in  Rede  stehenden  Art  ebenfalls  iär  zuständig  erachtet  und
zwar  im  Hiublick  auf  die  einander  widersprechenden  Vorschriften  des  Regulativs
  vom  7.  Juni  1844,  die  Kabinetsordre  vom  17.  Oktober  1845,  die
Verordnung  vom  3.  Januar  1849  &amp;  161,  die  Gesetze  vom  14.  Mai  1852
und  23.  April  1883  und  sogar,  zuwider  dem  Rechtssatze,  dass  ministerielle
Verfügungen  für  den  Richter,  zumal  den  Strafrichter,  bedeutungslos  sind,  auf
die  Ministerialreskripte  vom  3.  Mai  1850,  Justizministerialblatt  8.  171  und
die  schon  angezogene  Verfügung  vom  13.  December  1859.

Letztere  stützt  ihre,  von  uns  bereits  als  irrig  nachgewiesene  Ansicht,  dass
nur  der  Landrath  zum  Erlass  von  Chausseepolizeistrafverfügungen  befugt  sei,  auf
das  Reskript  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern  und  der
Polizei  vom  26.  November  1833  (v.  K.  A.B.  XVIS.  1065),  in  dem  es  heisst:

„In  dem  Chausseegeldtarif  vom  28.  April  1828  ist  zwar  das  Forum
der  Chausseepolizeicontraventionen  nicht  bestimmt,  indess  ist  immer
angenommen  worden,  dass  dieselben  nicht  zum  Ressort  der
Lokalpolizeibehörden  gehören.“

Die  polizeilichen  Vorschriften  des  Tarifs  von  1828  sind  in  die  Aller-