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höchste  Kabinetsorde  vom  29.  Februar  1840  übergegangen.  Letztere  enthält
  über  das  Forum  dieser  Uebertretungen  ebenfalls  keine  Bestimmungen
und  der  Herr  Minister  erkennt  in  dem  Reskript  vom  13.  December  1859
selbst  an,  dass  die  Ressortbestimmungen  des  Regulativs  vom  7.  Juni  1844
nicht  wieder  hergestellt  worden  seien.  Die  gegentheilige  Ansicht  wird  dann  wieder
in  der  Verfügung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
vom  17.  Juni  1874,  Ministerialblatt  S.  162  aufgestellt,  in  der  es  heisst:
„Die  Befugniss  der  Landräthe  zu  Straffestsetzungen  wegen  Chausseepolizeiübertretungen
  beruht  auf  dem  $  10  des  mit  Gesetzeskraft  erlassenen
Regulativs  vom  7.  Juni  1844,  bezw.  auf  dem  $  1  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1852.“
„Diese  Befugniss  ist  sonach  den  Landräthen  durch  besondere  Gesetzesbestimmungen
  ,  welche  durch  den  $  59  Nr.  1  der  Kreisordnung  ausdrücklich
  ausser  Kraft  gesetzt  sind,  übertragen.“

Wäre  diese  Ansicht  richtig,  was  wir  indessen  bestreiten,  dann  wären
kompetent

1)  im  Bezirke  einer  städtischen  Ortspolizeibehörde,  nach  dem  Regulativ
vom  7.  Juni  1844,  zu  der  doch  die  Feldmark  unbestritten  gehört:
die  städtischen  Ortspolizeibehörden  und  nicht  der  Landrath.

Das  ist  nun  in  dem  Reskripte  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  und  des  Innern  vom  29.  Januar  1858,  Ministerialblatt
  S.  60,  anerkannt,  dagegen  in  der  schon  gedachten  Ministerialverfügung
vom  17.  Juni  1874  und  in  dem  Erkenntniss  der  II.  Strafkammer  des  Landgerichts
  Dortmund  vom  4.  Mai  1885  bestritten  worden.

Ferner  wären  zuständig:

2)  ın  den  ländlichen  Ortsbezirken  von  Westfalen  und  in  demjenigen
Theile  der  Rheinprovinz,  der  nicht  zum  Bezirke  des  ehemaligen
Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehört,  der  Amtmann,  beziehungsweise
  der  (Land-)Bürgermeister  nach  der  Allerhöchsten
Kabinetsordre  vom  17.  Oktober  1845,
was  aber  in  der  Obertribunalsentscheidung  vom  20.  April  1865  und  denn
Urteil  der  Strafkamıner  des  Landgerichts  Dortmund  vom  4.  Mai  1885,  nicht
anerkannt  worden  ist.

Hiernach  kann  kein  Zweifel  darüber  obwalten,  wie  dringend  geboten
es  erscheint,  entweder,

dass  die  Landräthe  von  Aufsichtswegen  angehalten  werden,  sich  des  ihnen

nicht  zustehenden  Erlasses  von  Chausseepolizeistrafverfügungen  zu  enthalten
oder,

dass  dieser  rechtlich  begründeten  Ansicht  auf  dem  Wege  der  Rechtsprechung

  letztinstanzlich  Geltung  verschafft  werde.

Die  städtischen  und  ländlichen  Ortspolizeibehörden  könuen  cine  solche
Entscheidung  herbeiführen,  wenn  sie  jede  Chausseepolizeiübertretung  an  die
Amtsanwaltschaft  abgeben  unter  Angabe  der  von  uns  entwickelten  Gründe;  sie
haben  hierzu  auch  um  so  mehr  Veranlassung,  als  ihnen  als  Frucht  der  Polizeiverwaltung
  die  Hälfte  der  festgesetzten  Chausscestrafgelder  nach  $  7  des
Gesetzes  vom  23.  April  1883  und  $  21  des  Regulativs  vom  29.  Februar  1840
gebühren.  (Siehe  hierzu  die  Ministerialreskripte  vom  13.  December  1859,  7.  Juni
1860,  25.  August  und  18,  Oktober  1860,  Ministerialblatt  1860  S.  217  und  218.)