Dr.  Theodor  Haberer.  Das  österreichische  Eisenbahnrecht.  Systematisch
  dargestellt.  Wien,  Pest,  Leipzig.  A.  Hartleben’s  Verlag  1885.

Sowohl  das  deutsche  bezw.  preussische,  wie  auch  das  österreichische
Eisenbahnrecht  haben  seit  einer  Reihe  von  Jahren  eine  systematische  Darstellung
  nicht  erfahren.  Für  Deutschland  bezw.  Preussen  besitzen  wir  nur
die  gänzlich  veralteten  Werke  von  W.  Koch  (Deutschlands  Eisenbahnen,
Marburg  1858.  1860),  BEscHorner  (Das  Deutsche  Eisenbahnrecht,  Erlangen
1858),  BesskEL  und  KÜHLWETTER  (Das  Preussische  Eisenbahnrecht,  Köln  1855.
1857)  und  FÖRSTEMANN  (Das  Preussische  Eisenbahnrecht,  Berlin  1869);  —
für  Oesterreich:  MiıcHEL  (Oesterreichs  Eisenbahnrecht,  Wien  1860.)  Um  so
anerkennenswerther  ist  an  sich  der  Versuch  HABERER's,  dem  Oesterreichischen
Eisenbahnrecht  in  seiner  gegenwärtigen  Gestalt  eine  systematische  Darstellung
  zu  widmen.  Leider  kann  aber  dieser  Versuch  als  ein  gelungener  nicht
bezeichnet  werden.  —  Die  Arbeit  ist  in  ihrer  ganzen  systematischen  Anlage
und  Eintheilung  wie  in  der  Bearbeitung  des  Rechtsstoffes  im  Einzelnen  verfehlt
  und  mangelhaft.  Ja  es  entsteht  der  begründete  Zweifel,  ob  der  Verfasser,
  welcher  im  Vorworte  zwar  darauf  hinweist,  dass  eine  auf  Erfolg  Anspruch
  erhebende  Darstellung  die  genaue  Kenntniss  des  umfangreichen
Materiales  zur  Vorbedingung  hat,  sich  wirklich  diese  „genaue  Kenntniss“  angeeignet
  und  insbesondere  sich  mit  der  in  seiner  Arbeit  vollständig  vernachlässigten
  Literatur  der  einzelnen  Gebiete  des  Eisenbahnrechts  auch  nur
oberflächlich  bekannt  gemacht  hat.  Die  bedeutenden  Werke  über  Oesterreichisches
  Handelsrecht,  Aktiengesellschaftsrecht,  Enteignungsrecht,  Eisenhahntransportrecht
  haben  in  der  HABERER’schen  Schrift  auch  nicht  mit  einem
Worte  Erwähnung  gefunden.  Keine  einzige  der  wichtigen,  in  diesen  Werken
crörterten  Kontroversen  ist  auch  nur  berührt  worden,  so  dass  es  den  Anschein
  gewinnt,  als  ob  alle  diese  Werke  dem  Verfasser  gänzlich  unbekannt
seien.  Auch  die  Rechtsprechung  ist  nur  ganz  mangelhaft  berücksichtigt
und  verwerthet.  Und  dennoch  hat  er  sich  für  legitimirt  erachtet,  eine  systematische
  Darstellung  des  geltenden  Oesterreichischen  Eisenbahnrechts  zu
veröffentlichen!  In  der  That  ist  daher  auch  die  Schrift  nichts  weiter,  als
eine  lose  und  oberflächliche  Wiedergabe  und  Aneinanderreihung  einer  Anzahl
  von  Gesetzen  und  Verordnungen,  —  welche  überdies  nochmals  in
wörtlichem  Abdrucke  dem  Buche  als  Anlage  beigegeben  sind  und  fast  die
Hälfte  desselben  füllen.

Zunächst  ist  der  Begriff  des  Eisenbahnrechts,  wie  ihn  der  Verfasser
S.  17  definirt,  ein  zu  weit  gehender.  Darnach  ist  das  Eisenbahnrecht  der
Inbegriff  der  rechtlichen  Beziehungen  der  Eisenbahnen  im  objektiven  und
subjektiven  Sinne.  Da  die  Eisenbahnen  ebenso  wie  alle  anderen  Verkehrsanstalten
  dem  gesammten  öffentlichen  und  privaten  Rechte  unterworfen  sind
und  nur  insoweit,  als  die  Eigenartigkeit  und  Eigenthümlichkeit  des  Eisenhahnwesens
  es  erforderte,  auf  der  Grundlage  des  allgemeinen  Rechts  sich
besondere  Rechtsnormen  staats-  und  privatrechtlicher  Natur  gebildet  haben,