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so  würde  aus  der  Begriffsbestimmung  HARERER's  folgen,  dass  er  das  oesammte
  Privat-  und  Staatsrecht  in  den  Kreis  seiner  Darstellung  hätte  ziehen
und  diese  ins  Ungemessene  erweitern  müssen.  Daraus  folgt,  dass  der  Begriff
  nicht  so  weit  gefasst  werden  darf.  Eisenbahnrecht  ist  vielmehr  nur
der  Inbegriff  der  besonderen  Rechtsnormen,  welche  sich  auf  die  Verhälthältnisse
  der  Eisenbahnen  beziehen  und  aus  der  Figenartigkeit  des  Eisenbahnwesens
  erwachsen  sind.  Nur  insoweit  darf  die  Darstellung  des  Eisenbalınrechts
  auch  Normen  des  allgemeinen  Staats-  und  Privatrechts  umfassen,
als  diese  letzteren  die  Grundlage  für  die  besonderen  Eisenbahnrechtsnormen
bilden  und  zur  Betrachtung  und  zum  Verständnisse  derselben  unbedingt  crforderlich
  sind.  In  der  That  hat  sich  daher  auch  HABERER  im  Widerspruch
mit  seiner  weitergehenden  Definition  --  von  einzelnen  Abschweifungen  abgesehen
  —  auf  die  Darstellung  dieses  engeren  Kreises  der  besonderen  Eisenbahnrechtsnormen
  beschränken  müssen.

Sodann  ist  das  System,  welches  der  Verfasser  für  die  Darstellung
gewählt  hat,  ein  durchaus  verfebltes.  Dieser  Missgriff  ist  im  Wesentlichen
durch  die  unrichtige  Auffassung  hervorgerufen,  welche  der  Verfasser  von  dem
rechtlichen  Charakter  des  Eisenbahnrechts  überhaupt  hat.  Das  Eisenbahnrecht
  setzt  sich  aus  staats-  und  privatrechtlichen  Normen  zusammen.  Es
bildet  weder  einen  integrirenden  Theil  des  Staats-  noch  des  Privatrechts,
sondern  hat  sich,  auf  beiden  Gebieten  fussend,  zu  einem  selbstständigen
Rechtsgebiete  entwickelt.  HABERER  nimmt  dagegen  (S.  17.  18)  an,  dass  das
Eisenbahnrecht  dem  öffentlichen  Rechte  im  Allgemeinen,  dem  Verwaltungsrechte
  im  Besonderen  angehöre  und  die  Grundlage  des  Civilrechts  verlassen
habe.  Wollte  man  nun  selbst  diese  unzutreffende  Annahme  als  richtig  gelten
lassen,  so  hätte  man  nun  doch  erwarten  müssen,  dass  HABFERER  folgerichtig
in  seiner  Darstellung  dem  Systeme  des  öffentlichen  bezw.  Verwaltungsrechts
gefolgt  wäre.  Dies  ist  aber  keineswegs  geschehen.  Vielmehr  erklärt  HARFERER
(S.  18),  dass  er  —  obwohl  er  das  Eisenbahnrecht  zum  Öffentlichen  bezw.
Verwaltungsrecht  zählt  —  doch  in  seiner  Darstellung  dem  Systeme  des
bürgerlichen  Rechtes  folge.  Ein  grösserer  Widerspruch  ist  wohl  nicht
leicht  denkbar.

Diesem  Systeme  folgend  bringt  HABERER,  nachdem  er  in  einer  äusserst,
dürftigen,  nur  18  Seiten  umfassenden  Einleitung  die  rechtliche  Stellung
des  Eisenbahnwesens  im  staatlichen  Organismus  im  Allgemeinen  berührt  und
den  Begriff  des  Eisenbahnrechts  definirt  hat,  die  gesammten  Rechtsverhältnisse
  der  Eisenbahnen  in  5  Abschnitten  zur  Darstellung:  Eisenbahnpersonenrecht,
  Eisenbahnsachenrecht,  Eisenbahnobligationenrecht,  Eisenbahnbücher,
Eisenbahn-Behörden  und  -Verfahren.  Der  erste  Abschnitt  zählt  die  Arten
der  Eisenbahnen  auf,  schildert  ihre  Entstehung  und  ihre  Auflösung,  sodann
die  Vorkoncession,  Pfliehten  und  Rechte  des  Koncessionars  und  nach  der
Verkehrseröffnung  die  Pflichten  und  Rechte  der  Staats-  und  Privateisenbahnen,
  ihre  Organisation,  Verhältnisse  der  Beamten  ete.  Der  zweite  Abschnitt
  erläutert  die  sachliche  Eigenschaft  der  Eisenbahnen,  die  Beschränkung
des  freien  Verfügungsrechts,  den  freihändigen  und  erzwungenen  (Enteignung)
Grunderwerb,  sowie  die  Servituten.  Der  dritte  Abschnitt  ist  zunächst  den
Eisenbahn-Darlehnsverträgen  gewidmet,  sodann  den  Mieth-  und  Pachtverhältnissen,
  dem  Eisenbahntransportrecht,  sowie  den  ausservertragsmässigen  Verbindlichkeiten
  der  Eisenbahnen:  Nachbarrecht  und  gesetzliche  Haftpflicht
für  Sach-  und  Körperbeschädigungen.  Der  vierte  Abschnitt  behandelt  die
Eisenbahnbücher  (Zweck,  Einrichtung  und  Führung)  und  der  fünfte  Abschnitt
  endlich  giebt  eine  Darstellung  der  in  Betracht  kommenden  Staats-