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aufsichts-  und  Verwaltungsbehörden,  der  Betheiligung  anderer  Behörden,  des
Verfahrens  hei  Feststellung  der  Bauprojekte,  Vollendung  und  Inbetriebsetzung
der  Bahn,  Ausführung  von  Erweiterungsbauten  und  bei  Betriebsstörungen,
Anwendung  der  Rechtsmittel  im  administrativen  Verfahren  und  Anlegung
der  Eisenbahnbücher.  Daran  knüpft  sich  noch  eine  Darstellung  der  Sequestration
  von  Eisenbahnen  und  des  Disciplinarverfahrens.

Die  Folge  dieser  dem  Wesen  des  Eisenbahnrechts  widersprechenden
Systematisirung  des  Stoffes  ist,  dass,  wie  die  vorstehende  Aufzählung  ergiebt,
die  zusammengehörigen  Rechtsmaterien  in  einer  ganz  willkürlichen  und  unnatürlichen
  Weise  auseinandergerissen  sind  und  nur  mühsam  aus  den  verschiedenen
  Abschnitten  sich  zusammensuchen  lassen.  So  ist  z.  B.  das  Verhältniss
  der  Eisenbahnen  zur  Staatsgewalt  theils  in  der  Einleitung,  theils  im
ersten  und  vierten  Abschnitt  behandelt,  die  für  die  Entstehung  der  Eisenbahnen
  gültigen  Rechtsnormen  finden  sich  im  ersten,  zweiten  und  vierten
Abschnitt  zerstreut,  die  Enteignung),  ist  materiell  im  zweiten  Abschnitt,  formell
im  vierten  Abschnitt  abgehandelt,  selbst  die  auf  die  Bisenbahnbücher  bezüglichen
  Normen  haben  in  zwei  verschiedenen  Abschnitten  (3  und  4)  Platz
gefunden;  die  Rechtsverhältnisse  der  Eisenbahnbeamten  sind  theils  im  ersten
Abschnitte  (A  c),  theils  am  Ende  des  fünften  Abschnittes  (E  „Disciplinarverfahren“)
  zu  suchen  u.  s.  w.

Ebenso  ungenügend  wie  das  System  ist,  endlich  auch  die  wirthschaftliche
  und  rechtliche  Begründung  der  einzelnen  Rechtsinstitute.  Die  eisenbahnrechtlichen
  Normen  sind  vornehmlich  dem  Verkehrs-  und  wirthschaftlichen
  Bedürfnisse  entsprungen.  In  keinem  Rechtsgebiete  haben  die  wirthschaftlichen
  Einflüsse  stärker  und  unmittelbarer  auf  die  Rechtsbildung  eingewirkt,
  als  im  Gebiete  des  Eisenbahnrechts.  Hierzu  tritt,  dass  die  Eigenartigkeit
  der  Eisenbahnen,  ihre  ausserordentliche  kulturelle  und  strategische
Bedeutung,  die  monopolartige  Natur  ihrer  Anlage  und  ihres  Betriebs,  die
erosse  Gefährlichkeit  des  letzteren  zur  Bildung  einer  Reihe  eigenthümlicher
Rechtsprincipien  geführt  haben,  welche  von  denen  des  allgemeinen  Rechts
erheblich  abweichen  und  dem  Eisenbahnrecht  den  Charakter  eines  Specialrechts
  verleihen.  Diese  Momente  sind  in  der  HABERER'schen  Schrift  nicht
gewürdigt.  Zwar  ergeht  sich  der  Verfasser  an  einzelnen  Stellen  in  allgemeinen
  wirthschaftlichen  Betrachtungen.  Aber  das,  worauf  es  eigentlich  ankommt,
  die  Herleitung  der  positiven  Principien  und  Normen  des  Eisenbahnrechts
  aus  der  eigenthümlichen  wirthschaftlichen  und  rechtlichen  Stellung
der  Eisenbahnen,  lässt  er  waberücksichtigt.  Die  wichtigen  Principien  der
Transportpflicht  und  der  Beschränkung  der  Vertragsfreiheit,  welche  das  Eisenbahntransportrecht
  beherrschen,  ebenso  die  Principien,  welche  für  die  Regelung
  des  Staatsaufsichtsrechts,  die  Koncessionirung,  die  Enteignung  etc.  massgebend
  sind,  finden  sich  kaum  mit  einigen  Worten  berührt,  geschweige  denn
eingehend  begründet.

Nach  alle  dem  entspricht  die  Arbeit  von  HABERER  in  keiner  Beziehung
den  Anforderungen,  welche  an  eine  wissenschaftliche  Arbeit  gestellt  werden
müssen.  Seine  Arbeit  ist  kein  Gewinn  für  die  Wissenschaft.

Breslau.  Eger.