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berichtigt,  die  Schifffahrt  auf  der  Donau,  in  dem  Schwarzen  Meer  und  den
Dardanellen  europäisch  geregelt  und  selbat  in  die  lokale  Administration  unliebsam
  eingegriffen.  Das  gemeinsame  Auftreten  der  Mächte  wurde  namentlich
veranlasst  durch  die  wiederholten  Versuche  Russlands,  eigenmächtig  in  die
Geschicke  der  Türkei  einzugreifen,  namentlich  in  den  Jahren  1853  und  1877.
In  beiden  Fällen  wurde  jedoch  daran  festgehalten,  dass  nur  eine  gemeinsame
Action  eintreten  dürfe  und  das  Schicksal  des  ottomannischen  Reiches  eine
gemeinschaftliche  Angelegenheit  der  europäischen  Grossmächte  sei.  Unter
ihrer  Mitwirkung  wurde  daher  der  Friede  von  Paris  geschlossen  und  derjenige
  von  San  Stefano  in  Berlin  revidirt,  sowie  derjenige  von  Paris  in  London
  1871  wesentlich  modificirt.  Alle  Gegenstände  nun,  welche  durch  die
genannten  Verträge  von  Paris,  London  und  Berlin  geregelt  worden  sind,
bilden  den  Inhalt  dieses  sechsten  Kapitels;  die  Dardanellen,  das  Schwarze
Meer  und  die  Donau;  die  allmälige  Emanecipation  von  Rumänien,  Serbien,
Montenegro  und  Bulgarien  mit  Ostrumelien;  der  factische  Uebergang  von
Bosnien  und  der  Herzegovina  an  Oesterreich,  die  Gebietsabtretungen  an
Griechenland,  und  die  verschiedenen  Grenzregulirungen.  Alle  diese  Fragen
werden  historisch  beleuchtet  und  ihre  Lösungen  an  der  Hand  des  diplomatischen
  Materiales  nachgewiesen,  woraus  sich  die  Veränderungen  ergeben,
welche  seit  dem  Frieden  von  1856  eingetreten  sind.

In  einem  Appendix  werden  noch  die  Actenstücke  mitgetheilt,  durch
welche  die  religiöse  und  politische  Gleichheit  in  der  Türkei  anerkannt  wird,
namentlich  der  Hatti-  Humayum  von  1856;  ferner  die  Verträge  zwischen
der  Türkei  und  Russland,  darunter  derjenige  von  San  Stefano;  der  Vertrag
mit  England  betreffend  die  Cession  von  Cypern,  und  endlich  die  Convention
mit  Oesterreich  betreffend  Bosnien  und  die  Herzegovina  vom  21.  April  1879.

Das  Buch  HouLanp’s  enthält  ein  genaues  und  gewissenhaft  aufgenommenes
  Inventarium  des  Türkischen  Grundbesitzes  in  Europa  auf  die  Mitte
des  gegenwärtigen  Jahres.  Eine  neue  Auflage  wird  dasselbe  kaum  mehr
intakt  finden,  denn  wenn  etwas  klar  und  deutlich  aus  den  mitgetheilten  Aktenstücken
  spricht,  so  ist  es  die  Thatsache,  dass  die  Liquidation  begonnen  hat
und  langsam  und  sicher  zu  Ende  geführt  werden  wird.

Bern.  König.

Dr.  H.  Rettich.  Die  völker-  und  staatsrechtlichen  Verhältnisse
  des  Bodensees  historisch  und  juristisch  untersucht.  Tübingen.
Verlag  der  Laupp’schen  Buchhandlung  1884.  (191  8.  S.)

In  den  Jahren  1882  und  1883  hatte,  wie  der  Verfasser  im  Vorwort
berichtet,  die  staatswissenschaftliche  Falkultät  der  Universität  Tübingen  über
das  Thema  der  vorliegenden  Abhandlung  den  akademischen  Preis  ausgeschrieben.
  Die  Erfolglosigkeit  dieser  Ausschreibungen  veranlasste  den  Verfasser
  zur  Abfassung  seiner  Schrift,  welche  in  drei  Abschnitte  zerfällt,  von
denen  der  erste  allgemeine  Grundsätze  üher  die  Gebietshoheit  des  Staates
insbesondere  über  das  Wassergebiet  desselben  enthält,  worauf  dann  im
zweiten  Abschnitte  die  völkerrechtlichen  und  im  dritten  die  staatsrechtlichen
Verhältnisse  des  Bodensees  behandelt  werden.

Nach  einer  nicht  ganz  glücklichen  Ausführung  über  den  Begriff  des
Hoheitsgebiets  des  Staates  stellt  der  Verfasser  den  Satz  auf,  dass  vom
Standpunkte  naturrechtlicher  Betrachtung  die  Uferstasten  relativ  gleiche
Rechte  an  einem  Binnensee  besitzen,  es  müsste  denn  sein,  dass  dieses

Archiv  für  Öffentliches  Recht.  I.  2.  30