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nsturrechtliche  Verhältniss  durch  einen  möglicherweise  auch  mit  Vertrag
besiegelten  Gewaltakt  zum  ausschliessenden  Besitze  der  einen  oder  anderen
Ufermacht  verkehrt  worden  wäre.  (8.  6.  S.  7).  Abgesehen  davon,  dass  es
nach  positivrechtlichen  Begriffen  nicht  angeht,  ein  durch  Vertrag  geschaffenes
Rechtsverhältniss  als  Gewaltakt  zu  bezeichnen,  kann  den  Ausführungen
RertticH's,  welche  überdies  eine  wissenschaftliche  Sonderung  der  Begriffe
condominium  und  coimperium  vermissen  lassen,  doch  nur  geringe  praktische
Bedeutung  zugesprochen  werden,  da  nämlich,  selbst  wenn  wir  die  Eventualität
  einer  Theilung  ausser  Ansatz  lassen,  immer  noch  die  Art  und  Weise
der  Ausübung  der  gemeinsamen  Rechtsstellung  besondere  Stipulationen  verlangen
  wird.  In  der  That  wird  die  Berechtigung  dieser  Erwägung  von
RETTICH  mittelbar  selbst  anerkannt,  indem  er  einerseits  dem  condominium
pro  indivisis  der  Uferstaaten  die  Eventualität  thatsächlicher  Ausscheidung
einzelner  Theile  und  Einverleibung  derselben  in  das  anliegende  Staatsgebiet
(ein  Vorgang,  der  selbstverständlich  nur  im  Einvernehmen  mit  dem  Berechtigten
  erfolgen  kann)  gegenüberstellt,  indem  er  endlich  anderseits  hervorhebt,
dass  die  Herstellung  eines  angemessenen  Rechtszustandes  auch  beim  condominium
  pro  indivisis  die  Nothwendigkeit  vertragsmässiger  Verständigung  der
einzelnen  Staaten  über  die  Art  und  Weise  der  gemeinsamen  Ausübung  ihrer
Rechte  mit  sich  bringt.

Was  die  völkerrechtlichen  Verhältnisse  anbelangt,  so  handelt  der
Verfasser  zunächst  von  den  Rechten  der  Uferstaaten  gegenüber  den  nicht
angrenzenden  Staaten,  sodann  von  den  Rechten  der  Uferstaaten  unter  sich,
und  endlich  von  der  Neutralität  des  Sees.  In  Betreff  der  ersten  Frage  steht
der  Verfasser  auf  dem  Standpunkte,  dass  der  See  der  ausschliesslichen  Gebietshoheit
  der  ihn  umgebenden  Staaten  unterworfen  und  bringt  historisches
Material  bei,  welches  zeigt,  dass  die  am  Ufer  herrschenden  Staaten  unter
Umständen  auch  mit  Waffengewalt  diese  ihre  Rechtsstellung  zu  behaupten
trachteten.  Es  liegt  im  Uebrigen  in  der  Natur  der  Sache,  dass  eine  Erörterung
  der  Rechtsstellung  der  Uferstaaten  gegenüber  den  nicht  angrenzenden
  Staaten  sich  nur  innerhalb  enger  Grenzen  zu  bewegen  vermag,  es  genügt
hier  die  Erwähnung,  dass  der  Verfasser  gewiss  mit  Reeht  jener  Auffassung
entgegentritt,  welche  den  Bodensee  als  ein  Stück  Rhein  betrachtet  und  das
ausschliessliche  Recht  der  Uferstaaten  wenigstens  zu  Zwecken  der  Schifffahrt
insofern  beschränkt  wissen  will,  als  für  dieselben  Nationen,  denen  der  Rhein
vermöge  internationaler  Konventionen  zugänglich,  auch  der  Bodensee  geöffnet
sein  soll.  Nachdem  der  Verfasser  aus  physischen  Gründen  die  Unabhängigkeit
des  Sees  vom  Rheine  darzuthun  bestrebt  ist,  weist  er  auf  den  für  die  juristische
Betrachtung  m.  E.  entscheidenden  Umstand  hin,  dass  die  rechtliche  Selbständigkeit
  des  Sees  gegenüber  dem  Rheine  dadurch  anerkannt  worden  ist,  dass
auf  den  Konventionen  von  Wien  und  Mainz  der  Bodensee  ausdrücklich  vom
konventionellen  Rhein  ausgeschieden  und  die  Regelung  der  Schifffahrtsverhältnisse
  einer  gemeinsamen  Konferenz  der  Uferstaaten  vorbehalten  wurde.

Der  Verfasser  wendet  sich  sodann  der  Rechtsstellung  der  Uferstaaten
unter  sich  zu,  als  welche  bekanntlich  Baden,  Württemberg,  Bayern,  Oesterreich
  und  die  Schweiz  erscheinen.  Der  Kernpunkt  dieser  mit  reichen  historischen
  Details  versehenen  Ausführungen  liegt  zunächst  in  der  Frage,  ob,
eventuell  inwieweit  der  See  auf  Grund  internationalen  Uebereinkommens
beziehungsweise  unangefochtener  Uebung  getheilt  und  die  einzelnen  Theile
lediglich  der  Hoheit  des  anliegenden  Staates  unterstellt  sind.

Was  Baden  betrifft,  so  kommt  der  Verfasser  nach  scharfsinniger  Kritik
des  zwischen  demselben  und  der  Schweiz  im  Jahre  1878  geschlossenen  Ver-