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trages  zu  dem  Resultat,  dass  kein  Theil  des  Sees  ausschliesslich  badisches
Gebiet  sei.  In  Betreff  der  Schweiz  zeigen  die  Forschungen  RErrTicH's,  dass
dieselbe  bis  gegen  das  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  den  See  bis  zur  Mittellinie
  in  ihr  Hoheitgebiet  einbezogen  betrachtete,  dass  sie  aber  seit  dem
dritten  Decennium  unseres  Jahrhunderts  die  Gebietshoheit  an  einem  bestimmten
Seetheil  aufgegeben  und  sich  seither  mit  der  Rechtsstelluug  eines  Kondominanten
  begnügt.  Der  Verfasser  hebt  dann  noch  hervor,  dass  aus  denselben
  Gründen,  welche  dem  Bestande  eines  ausschliesslich  badischen  Seebezirks
  entgegenstehen,  durch  den  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  geschlossenen
  Grenzvertrag  vom  Jahre  1878  auch  ein  ausschliesslich  schweizerischer
  Seebezirk  nicht  geschaffen  werden  konnte.  Auch  Oesterreich  begnügt
sich  mit  den  allgemeinen  kondominalen  Rechten,  ohne  einen  bestimmten
Theil  des  Sees  zu  seinem  Staatsgebiete  zu  rechnen,  und  dasselbe  gilt,  wie
RETTIcH  zeigt,  auch  von  Bayern  und  Württemberg.  Es  liegt  mithin  das  Ergebniss
  der  Untersuchungen  in  dem  condominium  pro  indiviso  der  Uferstaaten,
  es  kann  daher  der  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  durch  den  erwähnten
  Vertrag  vereinbarten  Grenzlinie  nicht  die  Qualität  einer  völkerrechtlichen
  Gebietsabgrenzung,  sondern  nur  eine  gewisse  verwaltungsrechtliche
Bedeutung  zugesprochen  werden.  Im  Gegensatz  zu  manchen  Schriftstellern,
—  zu  welchen  neuestens  eine  Autorität  wie  SarwEY  zählt,  —  welche  die
Territorialhoheit  auf  das  Seeufer  einschliesslich  seiner  unmittelbaren  Umgebung
  ausdehnen,  erklärt  RrTTich  den  ganzen  Bodensee  bis  zur  Linie,  welche
Wasser  und  Land  bez.  dessen  Pertinenzen  —  Hafen,  Wasch-,  Badeanstalten
—-  scheidet,  für  kondominales  Gebiet.  Ueberzeugend  scheinen  mir  die  kurzen
Ausführungen  RETTicH’s  gegenüber  der  „bisherigen  Uebung“,  auf  welche  sich
SARWEY  beruft.  Dagegen  scheint  die  Polemik,  insofern  sie  sich  auf  die  allerdings
  von  SARWEY  nicht  näher  präcisirte  Natur  der  Sache  stützt,  keineswegs
erschöpfend.  Wenn  sich  unzweifelhaft  schon  mit  Rücksichtnahme  auf  die
natürlichen  Verhältnisse  der  Grundsatz,  dass  der  Küstensaum  des  Meeres
innerhalb  Kanonenschussweite  der  Hoheit  des  angrenzenden  Staates  unterworfen,
  zu  analoger  Anwendung  nicht  eignet,  so  wäre  doch  die  Annahme,
das  Ufergebiet  insoweit  der  Einflussnahme  des  nächstliegenden  Staates  ausschliesslich
  zu  unterwerfen,  als  sich  nach  unparteiischem  Ermessen  gewisse
Massregeln  leicht  durchführen  lassen,  der  Berücksichtigung  werth.  M.  a.  W.
es  wäre  die  Frage  nach  der  Pertinenzqualität  der  angeführten  Uferbauten  in
Erwägung  zu  ziehen.

Die  Neutralität  des  Bodensees  folgert  RETTICH  auf  Grund  der  schweizerischen
  Mithoheit,  da  hienach  demselben  die  neutrale  Qualität  der  Schweiz
zugesprochen  werden  muss.  Beachtenswerth  ist  der  —  freilich  in  das  Gebiet
der  Politik  gehörige  —  Vorschlag  des  Verfassers,  die  Wahrung  der  Neutralität
  des  Sees  der  Schweiz  zu  übertragen.

In  dem  den  staatsrechtlichen  Verhältnissen  gewidmeten  Abschnitte  behandelt
  der  Verfasser  die  Frage  nach  der  Beurkundung  von  Geburts-  und
Todesfällen  auf  dem  See,  sowie  die  Frage  wegen  Rechtsschutz  auf  demselben,
  worauf  dann  Erörterungen  über  den  See  als  Bedingung  fiskalischer
Rechte,  über  das  Schifffahrtswesen  und  endlich  über  das  Fischereirecht  folgen.

Auf  die  standesamtliche  Behandlung  Bezug  nehmend,  kritisirt  der  Verfasser
  das  zwischen  den  Uferstaaten  im  Jahre  1880  geschlossene  Uebereinkommen,
  welches,  soweit  nicht  die  unmittelbare  Umgebung  des  Seeufers  in
Betracht  kommt,  die  Kompetenz  durch  den  regelmässigen  Standort  des  Fahrzeuges
  bestimmt.  Dagegen  geht  Rerrica’s  Vorschlag  dahin,  dass  alle  Geburts-
  und  Todesfälle,  welche  sich  auf  der  Seefläche  ereignen,  von  denjenigen

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