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Standesbeamten  beurkundet  werden  sollen,  zu  dessen  amtlicher  Kenntniss  sie
zuerst  gelangen.  Was  den  Rechtsschutz  betrifft,  so  betrachtet  es  RETTICH
als  Recht  und  Pflicht  der  Uferstaaten  Störungen  des  Rechtszustandes  auf
dem  See  hintanzuhalten,  bez.  mit  den  Mitteln  der  sonderstaatlichen  Gesetze
in’s  Gleichgewicht  zu  bringen.  Rechtsverletzungen,  welche  sich  auf  einem
im  Hafen  liegenden  Schiffe  oder  überhaupt  im  Hafen  ereignen,  überweist
der  Verfasser  nach  völkerrechtlicher  Analogie  der  Kompetenz  des  betreffenden
  Uferstaates  und  bringt  eine  in  dieser  Beziehung  ergangene  zustimmende
Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  22.  April  1880  in  extenso  zur  Kenntnisss.
  So  gern  wir  nun  dem  Standpunkte  RerricH's  in  Bezug  auf  die  Justizpflege
  im  Hafengebiet  beistimmen,  so  steht  derselbe  doch  der  auf  8.  119
aufgestellten  Behauptung,  dass  auch  die  Hafenanstalten  kondominales  Gebiet
sein  sollen,  wenigstens  insoferne  entgegen,  als  damit  die  behauptete  kondominale
  Qualität  der  Hafenbauten  in  dem  praktisch  bedeutsamsten  Falle
faktisch  preisgegeben  wird.  Für  die  Eventualität,  dass  sich  eine  strafbare
Handlung  ausserhalb  des  Hafengebiets  ereignet,  nimmt  RrrTrich  als  logische
Folge  der  Kondominalität  des  Sees  das  forum  praeventionis  an.

Als  fiskalische  Rechte  führt  der  Verfasser  die  Nutzung  zu  Zwecken
der  Schifffahrt  die  Fischerei,  den  Bezug  von  Binsen  und  Röhricht,  endlich
den  Anfall  von  herrenlosen  Gütern,  Schätzen,  Alterthümern  etc.  aus  dem
See  an,  in  welch’  letzterer  Beziehung  er  auf  die  sondergesetzlichen  Bestimmungen
  der  Uferstaaten  verweist,  ohne  jedoch  auf  eine  detailirte  Darstellung
  derselben  einzugehen,  die  u.  a.  gezeigt  haben  würde,  dass  das  österreichische
  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch  ($  381)  korrekter  Weise  einen
Okkupationsvorzug  des  Staats  an  allen  oder  doch  an  gewissen  herrenlosen
Sachen  verwirft,  und  daher  den  Unterschied  zwischen  imperium  und  dominium
  korrekter  wahrt,  als  dies  beispielsweise  im  Preussischen  Landrecht
(DO,  16  8  1#f.)  geschehen  ist.

Die  Ausführungen  über  das  Schifffahrtswesen  zeigen,  dass  dasselbe  von
Anbeginn  frei,  d.  h.  nicht  einmal  dem  Monopole  der  Uferstaaten  unterworfen
war,  wiewohl  die  letzteren  durch  Hafenzölle,  Stapelzwang  u.  a.  ihre  finanziellen
  Sonderinteressen  nach  Möglichkeit  zu  wahren  suchten.  In  schiffspolizeilicher
  Hinsicht  verweist  der  Verfasser  auf  die  alten  Schifffahrtsordnungen
(namentlich  auf  das  Lindauer  Schifferrecht),  deren  Reste  sich  jedoch  im
Laufe  unseres  Jahrhunderts,  wie  allmählig  die  Dampfkraft  als  Mittel  des  Seeverkehrs
  zur  Anwendung  kam,  als  ungenügend  erweisen  mussten.  Zuletzt
ist  durch  einen  1867  geschlossenen,  am  1.  März  1868  in  Kraft  getretenen
Vertrag  der  Ufertaaten  in  schiffspolizeilicher  Beziehung  vorgesorgt  worden.

Der  letzte  Abschnitt  ist  dem  Fischereirecht  gewidmet,  das  wiewohl  an
sich  privatrechtlichen  Charakter  aufweisend,  aus  dem  Grunde  den  Uterstaaten
zukommt,  weil  es  sich  um  ein  Öffentliches  Gewässer  handelt.  In  Bezug  auf
die  Ausübung  der  Fischerei  zeigt  der  Verfasser,  dass  eine  räumliche  Theilung
des  Sees  vorliegt,  es  ist  also  in  dieser  nicht  unwesentlichen  Beziehung  seine
Behauptung  vom  dominium  pro  indiviso  durchbrochen.  (Siehe  freilich  auch
S.  181  der  Arbeit.)  Zum  Schlusse  führt  RerricHh  die  von  den  Uferstaaten
getroffenen  Bestimmungen  fischereipolizeilichen  Inhalts  an,  welche  sich  als
Ausfiuss  der  Gebietshoheit  ergeben.  Während  die  übrigen  Uferstaaten  für
den  Schutz  der  Fischzucht  im  Bodensee  entsprechend  Vorsorge  getroffen
haben,  gestattet  bedauerlicher  Weise  nur  noch  Württemberg  die  Raubfischerei,
doch  signalisirt  der  Verfasser  auch  hinsichtlich  dieses  Staates  eine  bevorstehende
  Wendung  zum  Besseren.  —  Üzernowitz.  Dr.  Franz  Hauke.

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