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H.  Robolsky,  Acte  general  de  la  Conference  de  Berlin  suivi  des
Traites  des  Puissances  signataires  avec  l’Association  du
Congo.  Leipzig  1885.  RENnGER  (GEBHARDT  &amp;  Wıruisch).  4°.  59  S.
4  Mark.

Das  bedeutungsvolle  Resultat  der  jüngsten  Berliner  Conferenzen,  welches
kürzer  als  richtig  mit  dem  Namen  der  Kongo-Akte  bezeichnet  zu  werden  pflegt
unddie  daran  sich  schliessenden  Verträge,  durch  welche  die  internationale  Kongogesellschaft
  die  Anerkennung  der  Regierungen  erhalten  hat,  sind  nach  einer
von  Dr.  RoBOLSKY  vorgenommenen  sorgfältigen  Redaktion  von  der  Verlagshandlung
  in  300  Exemplaren  aufgelegt  worden,  die  in  durchaus  vornehmer
Ausstattung  zu  einem  Studium  des  juristisch  wie  politisch  gleich  wichtigen
Aktenstückes  einladen.  A  St.

C.  Beck.  Grundriss  des  gemeinen  Kirchenrechts  nach  RicHTEr-DovzE.
  2.  Aufl.  Tübingen  1885.  Osıanner.  2  M.  80  Pf.

Vermöge  seines  Verhältnisses  zu  dem  vortrefflichen  RıcHTer-DoveE’schen
Werke  ist  der  in  2.  Aufl.  vorliegende  Grundriss  auf  fester  wissenschaftlicher
Basis  ruhend,  übersichtlich  und  klar,  den  praktischen  Zwecken  durchaus  entsprechend,
  deren  Erfüllung  er  dienen  soll.  Wenn  einmal  die  Praemisse  zugegeben
  ist,  —  was  von  unserer  Seite  allerdings  nur  unter  vielfachen  Vorbehalten
  geschieht  —  dass  dem  Studienbedürfnisse  durch  möglichst  gedrängte
Darstellungen  nachgeholfen  werden  solle,  dann  muss  man  allerdings  der
Becx’schen  Bearbeitung  Richtigkeit  in  Methode  und  System  vollauf  zuerkennen.
  Aus  den  nützlichen  Materialien  und  Tabellen,  die  dem  Buche  anhangsweise
  beigegeben  sind,  können  die  sechs  Sätze  über  den  Culturkampf
(Anhang  III)  füglich  wegbleiben.  Ueber  eine  Materie,  wie  die  berührte,
muss  entweder  nichts  oder  sehr  viel  gesagt  werden,  in  keinem  Falle  aber
ungenügendes.  G.

 

J.  Krech.  Die  Reichsgesetze  über  den  Unterstützungswohnsitz,
die  Freizügigkeit,  den  Erwerb  und  Verlust  der  Bundes-  und
Staatsangehörigkeit.  2.  Aufl.  Berlin.  GuTtEntae.  1885.  2  M.

Der  gemeinrechtliche  Oberbau  der  reichsgesetzlichen  Ordnung  des  Unterstützungswohnsitzes
  ruht  auf  einer  grossen  Zahl  landesgesetzlicher  Bestimmungen
  aller  Bundesstaaten,  die  die  überschriftliche  Textausgabe  zum  ersten
Male  in  völlig  übersichtlicher  Anordnung  den  Hauptgesetzen  anschliesst.
Durch  die  Reproduction  der  Grundsätze  des  Bundesamtes  für  das  Heimathswesen
  über  Wesen  und  Umfang  der  armenrechtlichen  Familiengemeinschaft,
erhebt  sich  ferner  die  Textausgabe  KreEcH’s  zu  einem  verlässlichen  Führer
auf  einem  vielfach  von  Oontroversen  durchzogenen  Gebiete.  St.

R.  Ulrich,  Le  Congres  international  de  droit  commercial  &amp;
Anvers.  Berlin  1885.  (MıTTLER  &amp;  Sonn.)

Die  Verhandlungen  der  mit  dem  internationalen  Seehandelsrecht  beschäftigten
  zweiten  Section  des  letzten  Antwerpener  Congresses,  das  vorbereitende
  Schriftenmaterial,  sowie  die  Vorschläge  und  Beschlüsse  aus  der
Seerechts-Abtheilung  sind  in  der  vorliegenden  Publication  in  eine  nützliche
Uebersicht  gebracht,  mit  deren  Hülfe  man  sich  über  die  Hauptpunkte  der
Berathungen  gut  zu  orientiren  vermag.  St.