Erklärung.  Herr  Dr.  Gustav  SEMLER  ersucht  uns  um  die  Aufnahme
einer  Erklärung,  dass  nach  der  von  ihm  vertretenen  Budgettheorie  (S.  232.  233
seines  oben  8.  172  ff.  besprochenen  Werks)  eine  rechtliche  Pflicht  der
gesetzgebenden  Organe  besteht,  denjenigen  Theil  der  Staatsausgaben..  welcher
durch  rechtliche  Verpflichtungen,  dauernde  Gesetze  und  zu  Recht  bestehende
Einrichtungen  und  Anstalten  über  die  einzelne  Finanzperiode  hinaus  geregelt
ist,  in  den  Etat  aufzunehmen,  und  dass  seine  Bemerkung  auf  S.  242,  welche
oben  S.  195  erwähnt  ist,  sich  nur  auf  die  rechtlich  freien  Ausgaben
bezieht.