Rechtsstellung  der  Kriegsschiffe  in  fremden
Hoheitsgewässern.

Von
F.  PERELS,

Geh.  Admiralitätsrath  und  vortragendem  Rath  in  der  Kaiserlichen  Admiralität.

Einleitung.
I.  Charakter  der  Kriegsschiffe.

Ai  Kriegsschiff  im  Sinne  des  internationalen  Rechts  ist
jedes  zum  Ressort  einer  Kriegsmarine  gehörige,  einem  militärischen
  Befehlshaber  unterstellte  Schiff  mit  militärisch  organisirter
Besatzung  anzusehen.  In  Betreff  der  hieraus  sich  ergebenden
einzelnen  Erfordernisse  gilt  folgendes:

1.  Ist  ein  Schiff  zum  Dienste  in  der  Kriegsflotte  bestimmt,
so  ist  für  dessen  Rechtsstellung  im  internationalen  Verkehr  der
besondere  Zweck,  welchem  es  dienen  soll,  ohne  Belang.  Die
Bestimmung  für  Zwecke  der  Kriegsmarine  ist  nicht  gleichbedeutend
mit  der  Bestimmung  der  Verwendbarkeit  für  die  kriegerische  Aktion.
Die  Eigenschaft  eines  Schiffes  als  Kriegsschiff  ist  daher  auch
nicht  abhängig  von  der  Armirung.  Für  das  Verhalten  und  die
Sonderstellung  eines  Kriegsschiffes,  welches  lediglich  zu  einer  wissenschaftlichen
  Expedition  entsendet  ist,  in  fremden  Hoheitsgewässern
gelten  grundsätzlich  dieselben  Regeln,  wie  hinsichtlich  eines  ausschliesslich
  für  die  militärische  Aktion  bestimmten  Schiffes.

Diejenigen  Grundsätze,  welche  in  Betreff  der  Rechtsstellung
der  Schiffe  selbst  massgebend  sind,  finden  auch  Anwendung  auf
die  von  ihnen  entsendeten  Boote).

2)  PHILLIMORE,  Commentaries  upon  international  law,  2.  Aufl.  I.  $  346;
Cırvo,  Le  droit  international  th&amp;orique  et  pratique,  3.  Aufl.,  I.  S.  623;  FErauson,
  Manual  of  international  law,  I.  S.  105.

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