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2.  Ein  dem  Marineressort  zugehöriges  Schiff  wird  im  internationalen
  Verkehr  als  Kriegsschiff  anerkannt,  wenn  es  militärisch
bemannt  ist  und  unter  einem  militärischen  Befehlshaber  steht.
Der  letztere  muss  für  die  Zeit,  in  welcher  er  das  Kommando
führt,  dem  aktiven  Dienststande  angehören.  Dies  ist  auch  der
Fall,  wenn  seine  Einberufung  aus  dem  Beurlaubtenstande,  oder
seine  Annahme  nur  auf  Zeit,  namentlich  also  für  den  Kriegstall
erfolgt  ist.  Der  militärische  Charakter  der  Besatzung  ist  bedingt
durch  die  Zugehörigkeit  des  Personals  zur  Kriegsmarine  oder
zur  bewaffneten  Macht  überhaupt;  er  ist  unabhängig  davon,  ob
diese  Zugehörigkeit  sich  auf  die  Erfüllung  einer  gesetzlichen
Wehrpflicht  oder  auf  einen  freiwilligen  Eintritt  gründet.  Der
militärische  Charakter  der  Besatzung  muss  aber  auch  äusserlich
erkennbar  sein  durch  eine  Uniform.  Soweit  das  der  Fall  und
die  Besatzung  den  Kriegsgesetzen  unterworfen  ist,  gilt  ein  Schiff,
bei  welchem  die  Voraussetzung  zu  1  zutrifft,  auch  dann  als  Kriegsschiff,
  wenn  die  gesammte  Besatzung  aus  Kriegsfreiwilligen
besteht  ?).

3.  Aeusserlich  kennzeichnet  sich  die  Qualität  eines  Kriegsschiffes
  durch  Flagge  und  Wimpel.  Die  Flagge  ist,  je  nach  den
(tesetzen  der  Einzelstaaten,  entweder  eine  besondere  Kriegsflagge’)
oder  die  den  Kriegs-  und  Handelsschiffen  gemeinsame  Nationalflagge.
  Die  Nationalflagge  ist  das  Unterscheidungszeichen  für  die

?)  Die  deutsche  Marineordnung  vom  4.  Dezember  1883  sieht  im  $  32
die  Einstellung  von  Kriegsfreiwilligen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  für
die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  vor.  Geeignete  Personen  können  eingestellt
werden,  je  nach  ihrer  seemännischen  oder  technischen  Vorbildung  als  Gemeine,
als  Unterofficiere,  als  Hilfs-Deckoffiziere,  oder  als  Hilfs-Offiziere;  die  letzteren
beiden  Kategorieen  erhalten  eine  Bestallung  und  tragen  die  Uniform  ihrer
Charge  mit  gewissen  Abzeichen;  die  Unteroffiziere  und  Gemeinen  tragen  die
Uniform  ihrer  Charge.  S.  im  übrigen  die  Bestimmungen  der  Anlage  5  zu  $  32
Nr.  32.2.0.  —  Wenn  Frrauson  a,  a.  O.  8.  105  den  Charakter  eines  Staatsschiffes
  für  bedingt  hält  durch  eine  Besatzung  von  Offizieren  und  Mannschaften
„in  the  regular  service  of  their  own  Government“,  so  erscheint  das  nicht  für
alle  Verhältnisse  zutreffend.

°)  Kriegsschiffen  von  Kolonialregierungen  kann  eine  andere  Flagge  zugewiesen
  sein,  als  denjenigen  des  Mutterstaates,  So  führen  die  armirten  Regierungsschiffe
  britischer  Kolonieen  die  blaue  englische  Flagge  mit  dem  Wappen
der  beireffenden  Kolonie  im  blauen  Felde  und  dazu  den  blauen  Wimpel  mit
einem  am  Liek  befindlichen  rothen  stehenden  Kreuz  im  weissen  Felde.  Solche
Schiffe  stehen  anderen  Kriegsschiffen  völlig  gleich.