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einzelnen  Schiffe  nach  ihrer  Staatszugehörigkeit  und  das  einfachste,
wenn  auch  nicht  für  alle  Fälle  ausreichende,  Mittel  für  den  Nachweis
  der  letzteren.  Der  Wimpel  ist  das  Zeichen  der  Kommandoführung
  durch  einen  dem  aktiven  Dienststande  angehörigen  Seeoffizier.
  Privatschiffen,  insbesondere  Kauffahrteischiffen  ist  die
Führung  des  Wimpels  der  Kriegsflotte  oder  eines  ähnlichen
Wimpels  nicht  erlaubt*).  Dagegen  pflegt  auch  den  nicht  zum
Ressort  der  Kriegsmarine  gehörigen  Staatsfahrzeugen  und  solchen
Privatschiffen,  welche  ausschliesslich  für  Staatszwecke  verwendet
werden,  die  Führung  des  Wimpels  gestattet  zu  werden,  wenn  und
so  lange  sie  von  einem  dem  aktiven  Dienststand  angehörigen  Seeoffizier
  befehligt  werden’).  Die  ausnahmsweise  und  bedingte  Zulassung
  der  Führung  des  Wimpels  Seitens  solcher  nicht  von
aktiven  Seeoffizieren  befehligten  Regierungsschiffe,  welche  zum
Erwerb  durch  die  Seefahrt  bestimmt  sind,  verleiht  diesen  Schiffen
nicht  den  Charakter  der  Kriegsschiffe  ®).

Der  Kriegswimpel  wird  nicht  geführt,  wenn  und  so  lange  an
Bord  ein  dem  Kommandanten  vorgesetzer  Offizier  eingeschifft  ist,
welcher  ein  anderweitiges  Kommandozeichen,  wie  die  Admiralsflagge,
  oder  den  Kommodore-Stander  zu  führen  hat.  Derselbe
wird  ferner,  ebenso  wie  jedes  andere  Kommandozeichen,  gestrichen,
sobald  die  Standarte  des  Souveräns  gesetzt  wird”).  Flagge
und  Wimpel  in  Verbindung  mit  der  äusseren  Erscheinung  eines
Schiffes  und  seiner  Besatzung  werden  in  der  Regel  über  dessen
Charakter  als  Kriegsschiff  keinen  Zweifel  lassen.  Jedoch  können
jene  Abzeichen  unberechtigt  geführt  werden,  und  es  bedarf  des-4,

  Für  deutsche  Kauffahrteischiffe  ist  das  Verbot  ausgesprochen  in  der
Verordnung  vom  25.  Oktober  1867,  betr.  die  Bundesflagge  für  Kauffahrteischiffe
(Bundesgesetzblatt  8.  39).

5)  S,  deutsches  Flaggen-  und  Salut-Reglement,  $$  14  bis  16;  österreichisches
  Reglement  für  die  k.  k.  Kriegsmarine,  III.  Nr.  12  und  14.

8)  Die  Ermächtigung  zur  Führung  des  Wimpels  war  s.  2.  ertheilt  den
preussischen  Seehandlungsschiffen  für  die  Fahrt  jenseits  der  Linie,  den  Schiffen
der  dänisch-asiatischen  Handelsgesellschaft  und  der  russisch  -amerikanischen
Kompagnie.

?)  Ingleichen  nach  Massgabe  der  besonderen  Reglements  auch,  so  lange
die  Standarte  eines  Mitgliedes  des  souveränen  Hauses  weht;  nach  dem  deutschen
Reglement  (88  2  ff.  a.  a.  O.)  ist  der  Wiınpel  niederzuholen,  wenn  die  Standarte
  des  Kaisers,  der  Kaiserin,  des  Kronprinzen  oder  der  Kronprinzessin  gesetzt
  wird.