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es  im  Kriege,  sei  es  im  F'rieden,  nur  zum  Theil  für  Marinezwecke,
z.  B.  zum  Transport  von  Marinepersonal,  oder  von  Marineausrüstungsgegenständen
  gechartert  sind,  tragen  nicht  den  Charakter
von  Kriegsschiffen.

Auch  solche  Privatschiffe,  welche  von  der  Marineverwaltung
weder  durch  Kauf  noch  auf  Grund  eines  anderen  Rechtstitels
eigenthümlich  oder  zur  vorübergehenden  Benutzung  erworben,
sondern  mit  der  erforderlichen  Bemannung  freiwillig  von  ihren
Eigenthümern  für  Kriegszwecke  zur  Verfügung  gestellt  worden
sind,  tragen  den  Charakter  der  Kriegsschiffe,  sobald  sie,  unter
Verleihung  des  Rechts  zur  Führung  der  Kriegsflagge,  mit  ihrer
Besatzung  in  militärischer  Organisation,  deren  Charakter  auch
äusserlich  erkennbar  ist,  der  Kriegsmarine  einverleibt  werden,
und  zwar  unabhängig  davon,  ob  sie  im  Verein  mit  den  ordentlichen
  Seestreitkräften  oder  auf  Grund  der  ihnen  von  der  leitenden
Kriegsgewalt  ertheilten  Autorisation  selbstständig  operiren.

Die  Ergänzung  der  Kriegsflotte  durch  Privatschiffe,  ist  mehrfach
  der  Gegenstand  publizistischer  Erörterungen  gewesen.  Die
Zulässigkeit  kann  jedoch  berechtigten  Einwendungen  nicht  unterworfen
  werden.  Insbesondere  kann  von  einer  Umgehung  des
Satzes  1  der  Pariser  Seerechts-Deklaration  von  1856  wegen  Abschaffung
  der  Kaperei  hierbei  schon  aus  dem  Grunde  nicht  die
Rede  sein,  weil  Kaper,  wenn  sie  auch  der  obersten  Marinebehörde
unterstellt  sind,  doch  weder  von  einem  Seeoffizier  geführt  werden
noch  eine  militärische  Besatzung  haben,  und  auf  eigene  Faust
und  Rechnung  lediglich  aus  Gewinnsucht  operiren,  während  es
sich  hier  um  solche  Schiffe  handelt,  welche  ihren  Charakter  als
Privatschiffe  dadurch  vollständig  verloren  haben,  dass  sie  mit
ihrem  Personal  oder  ohne  dasselbe  ganz  in  die  Kriegsflotte  eingestellt
  worden  sind  zur  Ergänzung  derselben  und  zur  Erhöhung
ihrer  Aktionsfähigkeit.  Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  solche
Schiffe  keine  andere  Flagge  führen  können,  als  diejenige  der
Kriegsschiffe  ihrer  Nation.

sont  pas  propres  au  combat;  mais  tant  qu’ils  sont  exclusivement  et  integralement
  employes  au  service  de  la  marine  militaire,  tant  qu'ils  ne  se  livrent  &amp;
aucune  operation  commerciale,  ils  sont  assimil&amp;s  aux  bätiments  de  ‚Etat  et
autorises  comme  tels  ä  arborer  le  pavillon  et  la  flamme  de  guerre.  —  S.  auch
Fıore,  Trattato  di  diritto  internazionale  pubblico;  2,  Aufl.  I.  $  52,