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Die  Umstände,  welche  eine  berechtigte  Gleichstellung  der  in
Rede  stehenden  Schiffe  mit  Kapern  völlig  ausschliessen,  sind
folgende:

a.  Die  Schiffe  sollten  lediglich  der  Aktion  gegen  feindliche
Kriegsschiffe  dienen,  nicht  zur  Ausübung  des  Seebeuterechts,  auf
welche  vielmehr  deutscher  Seits  durch  die  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes  erlassene  Königliche  Verordnung  vom  18.  Juli1870,
betreffend  die  Aufbringung  und  Wegnahme  französischer  Handelsschiffe,
  grundsätzlich  verzichtet  worden  war.  Hauptzweck  der
Kaperei  ist  aber  gerade  die  Wegnahme  feindlicher  Handelsschiffe.


b.  Die  Schiffe  sollten  nicht  nur  einen  integrirenden  Theil  der
Kriegsmarine  des  Norddeutschen  Bundes  bilden,  unter  deren  Flagge
fahren  und  mit  ihren  Besatzungen  den  Kriegsgesetzen  unterstellt
sein,  sondern  die  Offiziere  und  Mannschaften  sollten  völlig  dem
Personal  der  Bundes-Kriegsmarine  inkorporirt  werden  und  auch
äusserlich  durch  Uniform  und  Gradabzeichen  als  deren  Angehörige
erscheinen.  Eine  solche  Organisation  hat  mit  dem  Kaperwesen
nicht  das  mindeste  gemein.  Zwar  gelten  Kaper  auch  als  ein
Theil  der  Seestreitkräfte  und  haben  sich  den  Kriegsgesetzen  und
Kriegsgebräuchen  gemäss  zu  verhalten;  aber  ihre  Besatzungen
sind  keinesweges  Theile  des  Personals  der  Kriegsflotte;  sie  empfangen
  ihre  Grebührnisse  nicht  aus  Staatsfonds  und  ein  Anspruch
auf  staatliche  Versorgung  für  den  Fall  der  Invalidität  ist  ihnen
niemals  zugebilligt  worden.

nach  dem  Kriege  den  letzteren  unbeschädigt  zurückgegeben  werden,  so  gilt
die  beim  Engagement  gezahlte  Prämie  als  Heuer.

5)  Demjenigen  Schiffe,  welchem  es  gelingt,  feindliche  Schiffe  zu  nehmen
oder  zu  vernichten,  wird  eine  entsprechende  Prämie  gezahlt  und  zwar  für  die
Zerstörung  einer  Panzerfregatte  50  000  Thlr.,  einer  Panzerkorvette  oder  Widderschiffs
  30000  Thlr.,  einer  Panzerbatterie  20000  Thir.,  eines  Schraubenschiffs
15000  Thlr.,  eines  Schraubenfahrzeuges  10000  Thlr.  Diese  Prämien  werden
den  betreffenden  Schiffseignern  ausgezahlt,  denen  anheimgestellt  werden  muss,
sich  bei  der  Anwerbung  der  Bemannung  mit  dieser  über  die  derselben  etwa
zu  gewährenden  Antheile  an  der  Prämie  zu  vertragen.

6)  Als  Werbe-  und  Anmeldungsbehörden  werden  a)  die  Werften  zu  Wilhelmshaven,
  Kiel  und  Danzig,  b)  die  Marinedepots  zu  Geestemünde  und  Stralsund,
  c)  der  Kapitän  zur  See  WEIOKHMANN  zu  Hamburg  zu  bezeichnen  sein.

Die  französische  Note  vom  20.  August  1870  und  die  englische  Antwort
s.  im  Staatsarchiv  von  Araıpı  und  KraunoLp  Bd.  20  Nr.  4345  und  4346.