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ausschliesslich  bestimmt  sind!%).  Denn  solche  Schiffe  repräsentiren
  die  fremde  Souveränetät;  die  Standarte  des  Souveräns  muss
unter  allen  Umständen  zu  denselben  Immunitäten  berechtigen,  wie
das  von  dem  Inhaber  der  Staatsgewalt  den  Kriegsschiffen  verliehene
  Kommandozeichen.

2.  Im  übrigen  beruht  die  Gleichbehandlung  von  solchen
Staatsschiffen,  welche  nicht  dem  Ressort  der  Kriegsmarine  angehören,
  mit  Kriegsschiffen,  soweit  sie  anerkannt  wird,  nur  auf
internationaler  Vereinbarung  oder  auf  Konvenienz.  Eine  derartige
Gleichbehandlung  ist  in  einzelnen  Staatsverträgen  vereinbart  hinsichtlich
  der  Regierungs-Postdampfer.  In  der  Regel  werden  solchen
Fahrzeugen  jedoch  nur  gewisse  Vergünstigungen  bezüglich  der
Hafenabgaben  und  der  Zollabfertigung  und  anderweite  Verkehrserleichterungen
  eingeräumt,  ebenso  wie  in  einzelnen  Fällen  anderen
lediglich  zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt  bestimmten  Regierungsschiffen?').
  Die  letzteren  vertreten  allerdings  nur  fiskalische
Interessen;  die  Zubilligung  von  Immunitäten  an  die  dem  Staate
gehörigen  oder  von  demselben  gecharterten  Postschiffe  dagegen
  liegt  in  der  Bedeutung  des  internationalen  Postdienstes
überhaupt  und  der  Wichtigkeit  einer  prompten  Handhabung  desselben
  begründet.  Es  pflegen  desshalb  auch  gewisse  Vergünstigungen
  solchen  Privat-Fahrzeugen  gewährt  zu  werden,  welche  unter
der  Autorität  der  Regierung  den  internationalen  Postverkehr  vermitteln.


3.  Auf  einer  missverständlichen  Auffassung  beruht  es,  wenn
man  in  einzelnen  Fällen  aus  gewissen  Vergünstigungen,  welche
auch  im  internationalen  Verkehr  den  Fahrzeugen  der  britischen
Royal  Yacht  Clubs  gewährt  werden,  einen  anderen  Charakter
derselben  wie  denjenigen,  welcher  ihnen  als  Privatschiffen  innewohnt,
  oder  gar  eine  Gleichstellung  mit  Kriegsschiffen  hat  herleiten
  wollen.  Hiezu  hat  namentlich  der  Umstand  Veranlassung

19)  HEFFTER  a.  a.  O0.  8  79;  BLuntscHhLı,  Das  moderne  Völkerrecht  der
civilisirten  Staaten  als  Rechtsbuch  dargestellt,  2.  Aufl.  $  321.

20)  S.  auch  GEFFCKEN  a.  a.  O.  Note  a  zu  $  79;  Ferauson  a.  a.  0.  1.
8  105  und  CaLvo  Diet.  IL  S.  15.

#1)  Näheres  über  die  solchen  Schiffen  eingeräumten  Privilegien  s.  bei
PeRELS,  das  internationale  Öffentliche  Seerecht  der  Gegenwart,  $  15  II
und  III.

32)  S,  auch  FiorE  a.  a.  O.  I.  $  539  und  Frrauson  a.  a.  0.1.  $  109.