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gegeben,  dass  diesen  Fahrzeugen  das  Privilegium  eingeräumt  ist,
die  Flagge  der  britischen  Kriegsschiffe  (Union  Jack)  zu  führen  ??).

III.  Beschränkungen  des  Rechts  zur  Unterhaltung  von
Kriegsschiffen.

Das  Recht  eines  Staates,  eine  Kriegsflotte  zu  halten,  ist  ein
Ausfluss  seiner  Souveränetät  und  von  seiner  Unabhängigkeit  an
und  für  sich  ebensowenig  zertrennlich  wie  die  Befugniss,  eine
Armee  zu  halten  und  Festungen  anzulegen.  Einschränkungen
jenes  Rechts  können  daher  nur  vorkommen  auf  Grund  eines  besonderen
  Rechtstitels  oder  bei  solchen  Staaten,  welche  hinsichtlich
ihrer  Souveränetät  von  anderen  Staaten  abhängig  sind.  Die
neuere  politische  Geschichte  bietet  Beispiele  nach  beiden  Richtungen
  hin.

1.  Nach  der  Niederwerfung  Russlands  im  Krimkriege  war
bei  den  Verhandlungen  auf  dem  Pariser  Friedenskongress  die
Tendenz  der  Westmächte  leitend,  dessen  maritime  Machtstellung
der  Türkei  gegenüber  lahm  zu  legen.  Demgemäss  wurde  durch
den  Vertrag  vom  30.  März  1856  das  Schwarze  Meer  für
neutral  erklärt  und  mit  seinen  Gewässern  und  Häfen  dem  Kriegsschiffsverkehr
  aller  Nationen,  einschliesslich  der  Uferstaaten,  entzogen;
  ausnahmsweise  wurde  es  Russland  und  der  Türkei  freigestellt,
  für  den  Küstendienst  eine  beschränkte  “Anzahl  kleinerer
Kriegsfahrzeuge  zu  unterhalten,  nämlich  6  Dampfer  von  50  Meter
Länge  in  der  Wasserlinie  und  einem  Maximalgehalt  von  800  Tons
und  4  leichte  Dampfer  oder  Segelfahrzeuge  mit  einem  Maximalgehalt
  von  je  200  Tons.  Zugleich  wurde,  in  Folge  der  Neutralisirung
  des  Schwarzen  Meeres,  die  Erhaltung  beziehungsweise  die
Anlage  militärisch-maritimer  Arsenale  an  den  Küsten  desselben
als  unnöthig  und  gegenstandslos  erklärt,  und  verpflichteten  sich
Russland  und  die  Türkei,  davon  Abstand  zu  nehmen°®*).  Im
Jahre  1870  sagte  sich  Russland  zunächst  einseitig  von  diesen

28,  S,  Twıss,  The  Law  of  Nations  2.  Aufl.  I  S.323.  Es  wird  hier  mitgetheilt,
  dass  die  türkischen  Behörden  an  den  Dardanellen  sich  dadurch  veranlasst
  gesehen  haben,  einem  solchen  Fahrzeuge,  weil  sie  es  einem  britischen
Kriegsschiffe  gleich  erachteten,  die  Erlaubniss  zur  Durchfahrt  zu  versagen,
Nach  erfolgter  Aufklärung  wurde  die  Genehmigung  ertheilt.  —  $.  auch  Fer-@USoN
  a.  a.  O.  1.  S  106.

24)  Pariser  Vertrag,  Art,  11,  13  und  14,  sowie  Anhang  II.