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Festsetzungen  los;  es  führte  dies  zu  einer  Revision  der  bezüglichen
  Theile  des  Vertrages  von  1856,  deren  Ergebniss  der  Londoner
  Vertrag  vom  13.  März  1871  war.  Durch  den  letzteren
sind,  unter  Aufgabe  des  Princips  von  der  Neutralität  des  Schwarzen
Meeres,  die  vorgedachten  Einschränkungen  aufgehoben  worden  5).

2.  Durch  den  Firman  vom  9.  Juni  1873  betreffend  die  Erbfolge-
  und  Regentschaftsordnung  in  Aegypten  und  die  Rechte
des  Khedive,  hat  der  Sultan  dem  letzteren,  immer  unter  Aufrechthaltung
  des  Oberhoheitsverhältnisses,  auch  das  unbedingte
Recht  eingeräumt,  alle  Massregeln  und  Anstalten  zum  Schutze
und  zur  Vertheidigung  des  Landes  zu  treffen,  je  nach  der  Anforderung
  der  Zeit  und  des  Ortes,  und  je  nach  dem  Bedürfnisse
den  Stand  der  Armee  zu  vermehren  oder  zu  vermindern;  dieselben
  Befugnisse  sollen  dem  Khedive  hinsichtlich  der  Seemacht
zustehen;  jedoch  soll  zum  Bau  von  Panzerschiffen  die  grossherrliche
  Grenehmigung  erforderlich  sein.

3.  Nach  der  Festsetzung  der  Berliner  Kongressakte  vom
13.  Juli  1878  (Art.  29)  darf  das  Fürstenthum  Montenegro,
welchem  durch  die  Zuertheilung  des  Hafengebietes  von  Antivari
die  unmittelbare  Verbindung  mit  dem  Meere  eröffnet  worden,
weder  Kriegsschiffe  noch  eine  Kriegsflagge  haben  °°).

4.  Durch  Art.  8  des  zwischen  Russland  und  Persien  im
Jahre  1826  abgeschlossenen  Vertrages  von  Turkmentschai  hat
Russland  das  ausschliessliiche  Recht  erworben,  im  Kaspischen
Meere  Kriegsschiffe  zu  unterhalten  ?”).

25)  S.  PERELS  a.  a.  O0.  $  5  VI  und  Cavony,  Le  droit  maritime  international
  II.  S.  138,  139.

26)  Montenegro  war  bis  zum  Frieden  von  San  Stefano  von  der  Türkei
als  ein  von  ihr  abhängiger  und  ihr  tributärer  Staat  angesehen  worden,  ein
Verhältniss,  welches  Scitens  Montenegros  niemals  anerkannt  worden  war.  Im
Art.  26  des  Berliner  Vertrages  vom  13.  Juli  1878  wurde  die  Unabhängigkeit
des  Fürstenthums  Seitens  der  Hohen  Pforte  und  der  übrigen  Kongressmächte
ausdrücklich  anerkannt  ;  zugleich  aber  enthält  der  Vertrag  Festsetzungen,  welche
das  Land  unter  die  Schutzherrlichkeit  Oesterreich-Ungarns  stellen.  Näheres
s.  bei  F.  von  MARTENS,  Völkerrecht,  Deutsche  Ausgabe  von  BERG@BOHM  Bd.  1.
S$  62  Nr,  5.

27)  S,  F.  von  MarTENS  a.  a.  0.  $  97.