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Erster  Abschnitt.

Zulassung  von  Kriegsschiffen  in  fremde  Hoheitsgewässer.

I.  Im  Allgemeinen.

Die  Zulassung  von  Kriegsschiffen  in  die  nationalen  Gewässer  ?°)
fremder  Staaten  hängt  von  dem  Ermessen  der  letzteren  ab.  In
Ermangelung  entgegenstehender  vertragsmässiger  Verpflichtungen
hat  jeder  Staat  das  Recht,  seine  Häfen  oder  einzelne  derselben
fremden  Kriegsschiffen  zu  verschliessen,  beziehungsweise  die  Bedingungen
  festzusetzen,  unter  welchen  er  ein  Einlaufen  und  den
Aufenthalt  gestatten  will.  Verbote  und  Einschränkungen  nach
dieser  Richtung  hin,  soweit  sie  nicht  auf  internationaler  Vereinbarung
  beruhen,  werden  in  der  Regel  nur  von  der  leitenden
Regierungsgewalt,  als  der  Trägerin  der  völkerrechtlichen  Beziehungen
  ausgehen  können.

II.  Besondere  Regeln  bezüglich  der  Zulassung.

In  einer  grossen  Reihe  von  Staatsverträgen  sind  über  die
reciproke  Zulassung  der  Kriegsschiffe  der  kontrahirenden  Theile
Festsetzungen  getroffen  Aber  auch  soweit  solche  Vereinbarungen
nicht  bestehen,  steht  grundsätzlich  dem  Einlaufen  von  Kriegsschiffen
  in  fremde  Hoheitsgewässer  nichts  entgegen.  Im  besonderen
  gilt  folgendes:

1.  Die  als  Durchfahrtsgewässer  für  den  internationalen
Verkehr  dienenden  Meerestheile,  auch  soweit  dieselben  innerhalb
der  nationalen  Seegebiete  liegen,  sind  für  die  Passage  von  Kriegsschiffen
  aller  Nationen  frei.  Es  beruht  dies  nicht  auf  einer
Concession  der  adjacirenden  Staaten,  sondern  auf  dem  Princip
von  der  Freiheit  des  maritimen  Verkehrs,  mit  welchem  die  freie
Benutzung  der  die  einzelnen  Theile  des  Weltmeers  verbindenden
Seeverkehrswege  unerlässlich  verknüpft  ist.  Die  Sperrung  solcher
Strassen  ist  fremden  Kriegsschiffen  gegenüber  ebensowenig  zulässig,
  wie  eine  Versagung  der  freien  Durchfahrt  für  Handelsschiffe
  völkerrechtsgemäss  sein  würde.  Denn  beiden  Kategorieen
von  Schiffen  steht  grundsätzlich  der  Verkehr  in  allen  Meeren  zu,

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28)  Ueber  den  Begriff  „nationale  Gewässer“  s.  PERELS  a.  a.  0.  $  5.