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eine  Berechtigung,  welche  durch  eine  Einschränkung  in  der  Benutzung
  derjenigen  Meerengen,  durch  welche  die  freien  Meere
miteinander  in  Verbindung  stehen,  ganz  oder  zum  Theil  illusorisch
gemacht  werden  würde?°®).  Es  schliesst  dies  indessen  die  Befugniss
der  Küstenstaaten  zur  Regelung  des  Verkehrs  und  zu  sonstigen
Vorbehalten  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit
oder  im  Finanzinteresse  nicht  aus.

2.  Ebenso  wie  die  Benutzung  der  internationalen  Meeresstrassen
  steht  auch  den  Kriegsschiffen  aller  Nationen  das  blosse
Vorüberfahren  längs  der  Küstenmeere  innerhalb  der
Hoheitsgrenze  zu.

3.  Die  Häfen  und  Rheden  aller  Staaten  sind  grundsätzlich
fremden  Kriegsschiffen  geöffnet3°).  Diese  Regel  erleidet  Einschränkungen
  nach  folgenden  Richtungen  hin:

a)  durch  besondere  Verbote,  welche  nur  insoweit  ausgeschlossen
  sind,  als  über  die  Zulassung  von  Kriegsschiffen  fremder
Flagge  durch  Staatsvertrag  ein  Abkommen  getroffen  ist.  Verbote
dieser  Art  erscheinen  nur  gerechtfertigt,  sofern  erhebliche  Gründe
dafür  vorliegen;  eine  Darlegung  der  letzteren  kann  indessen  von
fremden  Regierungen  oder  von  den  Kommandanten  der  Kriegsschiffe,
  welchen  die  Zulassung  verweigert  wird,  nicht  gefordert
werden;  handelt  es  sich  aber  nur  um  ein  besonderer  Umstände
halber  erlassenes  Ausnahmeverbot,  so  darf  eine  Mittheilung  der
Gründe  solcher  Massregeln  als  ein  Akt  der  internationalen  Courtoisie
  in  Anspruch  genommen  werden?'!).  Auch  soweit  Verbote
bestehen,  wird  in  Fällen  der  Seenoth  ein  Einlaufen  nicht  versagt
werden  dürfen  ??).

2%)  Ueber  die  Begründung  des  Rechts  der  freien  Passage  in  den  maritimen
Verbindungsstrassen  s.  bei  PERELS  a.  a.  O.  $  15  VII.

8)  SURLAND,  Grundsätze  des  europäischen  Seerechts,  $  580;  WHEATON,
Elsments  du  droit  international,  5.  Aufl.  I.  S.  119;  Twıss  a.  a.  0.  $  158;
Carvo,  Dict.  D.  S.  15;  FErauson  a.  a.  O.  I.  8  105;  Könıe,  Handbuch  des
dentschen  Konsularwesens,  3,  Aufl.  $  63.

®1)  In  dem  Bericht  der  im  Jahre  1876  von  der  britischen  Regierung  eingesetzten
  Royal  commission  on  fugitive  slaves  heisst  es:  „Her  Majestys  Government
  could  not  deny  to  any  foreign  Sovereign  the  right  to  interdict  the
entrance  of  British  ships  of  war  in  his  ports“;  weiter  wird  jedoch  eine  solche
Ausschliessung  bezeichnet  als  „extreme  mesure  necessary  for  the  protection  of  national
  or  private  interests“  (s.  namentlich  S.  VO,  XXVII  u.  XXVIII  des  Berichts),

22)  ORTOLAN  a.  8.0.1.8.  145;  Canorın,  Abhandlungen  von  dem  Wasserrechte,
  Nr,  10  $8$  15  und  34.