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b)  In  Betreff  der  Zahl  der  Kriegsschiffe  einer  und  derselben
  Flagge,  welche  gleichzeitig  in  einem  fremden  Hafen  Aufenthalt
  nehmen  dürfen,  bestehen  eine  Reihe  theils  konventioneller,
theils  reglementarischer  Einschränkungen  °°).

c)  Die  Zulassung  fremder  Kriegsschiffe  in  Kriegshäfen
hängt,  ebenso  wie  die  Zulassung  in  die  Hoheitsgewässer  eines
Staates  überhaupt,  von  dem  Ermessen  der  leitenden  Staatsgewalt
ab.  In  der  Natur  der  Verhältnisse  liegt  es  aber  begründet,  dass
nach  dieser  Richtung  hin  mannigfache  Verbote  und  besondere
Einschränkungen  bestehen,  letztere  namentlich  bezüglich  der  Wahl
des  Ankerplatzes  und  der  Dauer  des  Aufenthaltes.  Soweit  Kriegsschiffe
  in  fremden  Kriegshäfen  zugelassen  werden,  pflegt  ihnen
dort  jede  thunliche  Unterstützung  geleistet  zu  werden°%).

d)  Während  einer  Blockade,  d.  h.  der  Absperrung  eines
Küstenbereiches  oder  einzelner  Hafenplätze  von  dem  maritimen
Verkehr  durch  feindliche  Seestreitkräfte,  welche  grundsätzlich  für
alle  Schiffe  verbindlich  ist,  hat  man  zuweilen  neutralen  Kriegsschiffen
  die  Passage  durch  die  Blockadelinie  gestattet.  Es  beruht
dies  auf  einer  Konnivenz,  gegen  welche  vom  Standpunkte  des
Blockaderechts  Bedenken  aus  dem  Grunde  nicht  erhoben  werden
können,  weil  der  wesentliche  Zweck  dieser  Massregel,  d.  i.  die
Hinderung  des  kommerziellen  Verkehrs,  dadurch  nicht  beeinträchtigt
  wird  °°).

3)  S.  hierüber  ORTOLAN  a.  a.  O.  I.  S.  144.

%)  Die  Deutschen  Kriegshäfen  bei  Kiel  und  an  der  Jade  sind  dem
Besuch  fremder  Kriegsschiffe  nicht  verschlossen.  —  In  österreichischen
Kriegshäfen  ist  fremden  Kriegshäfen  das  Einlaufen  gestattet,  jedoch  nur  auf
den  Zeitraum,  welcher  zur  Deckung  ihrer  etwaigen  Bedürfnisse  erforderlich  ist.
S.  das  nähere  in  der  Verordnung  über  den  Zulass  und  die  Behandlung  der
Kriegsschiffe  befreundeter  Nationen  an  den  österreichischen  Küsten  vom
20.  Mai  1866.

3)  PERELS  a.  a.  O.  8.  273;  ORTOLAN  a.  a.  0.  11.  S.  329,  330;  Hau
A  treatise  on  international  law,  2.  Aufl.  $  265;  Grass,  Proceedings  of  the
United  States  Naval  Institution  vol.  XI.  Marine  international  law  S.  454  ff.,
namentlich  hinsichtlich  der  amerikanischen  Praxis,  welche  mit  Rücksicht  darauf,
dass  einer  neutralen  Regierung  die  Kommunikation  mit  ‚ihren  Vertretern  im
Kriegsgebiet  nicht  versagt  werden  könne,  einerseits  und  andererseits  im  Hinblick
  auf  die  Tendenz  der  Blockade,  als  einer  Massregel  gegen  Kauffahrteischiffe,
die  Kriegsschiffe  der  Neutralen  für  eximirt  von  dem  Verbot  der  Passage
erachtet,

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  3,  32