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3.  Die  grundsätzliche  Freiheit  der  Kriegsschiffe,  in  fremde
Hoheitsgewässer  einzulaufen,  ist  lediglich  als  eine  Konsequenz  der
Freiheit  des  maritimen  Verkehrs  überhaupt  aufzufassen.  Sie
schliesst  daher  nicht  die  Befugniss  ein,  von  den  Seehäfen  aus
Binnengewässer,  insbesondere  Fluss-  und  Kanalgebiete  fremder
Staaten  zu  befahren,  selbst  dann  nicht,  wenn  solche  Kanäle  als
Durchgangsstrassen  für  den  Seeverkehr  dienen.  Hinsichtlich
solcher  Fahrten  gelten  vielmehr,  in  Ermangelung  besonderer  Vereinbarungen
  3°)  die  Normen,  welche  für  das  Betreten  fremden  Landesgebietes
  durch  Truppenkörper  massgebend  sind.  Gleichermassen
wie  Heeresabtheilungen  fremdes  Staatsgebiet  nur  kraft  besonderer
Konvention  oder  nach  eingeholter  Genehmigung  der  auswärtigen
Regierung  betreten  dürfen,  ist  auch  das  Einlaufen  von  Kriegsschiffen
  oder  von  Kriegsschiffsbooten  in  die  Binnengewässer  eines
fremden  Staates  nur  auf  Grund  eines  besonderen  Rechtstitels
statthaf.  Kann  im  Falle  eines  Nothstandes  die  Erlaubniss  nicht
erst  nachgesucht  werden,  so  wird  dieselbe  nachträglich  und  zwar
sobald  als  thunlich  einzuholen  sein”).  Kriegsfahrzeuge,  welche
nur  für  den  Dienst  auf  Flüssen  bestimmt  sind,  stehen  bezüglich
der  Befugniss  zum  Befahren  fremden  Flussgebietes,  Heeresabtheilungen
  ebenfalls  völlig  gleich  ®®).

III.  Konventionelle  Verbote  und  Einschränkungen  bezüglich
  der  Zulassung  von  Kriegsschiffen  für  einzelne
europäische  Gewässer.

1.  Den  Kriegsschiffen  aller  Nationen  sind  in  Gemässheit  des
Art.  29  des  Berliner  Vertrages  vom  13.  Juli  1878  verschlossen
der  Hafen  von  Antivari  und  alle  zu  Montenegro  gehörigen
Gewässer.

86)  Eine  solche  Vereinbarung  ist  z.  B.  getroffen  im  Art.  16  des  Freundschafts-,
  Handels-  und  Schifffahrtsvertrages  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen
Zollvereins  und  Siam  vom  7.  Februar  1862,

#7)  In  diesem  Sinne  setzt  $  9  der  deutschen  Instruktion  für  den  Kommandanten
  eines  von  S.  M,  Schiffen  etc.  fest:  „Vor  dem  Einlaufen  in  Binnengewässer,
  soweit  dieselben  unter  der  Oberhoheit  auswärtiger  Mächte  stehen,
muss  er  (der  Kommandant)  die  Erlaubniss  der  zuständigen  Landesbehörden
einholen.  In  Fällen  zwingender  Nothwendigkeit,  wo  diese  Genehmigung  nicht
abgewartet  werden  kann,  muss  dieselbe  nachträglich  beantragt  werden“.  —
S,  auch  österr.  Regl.  III.  Nr.  1005.

®°2)  S,  PERELS  a.  a.  OÖ.  S.  98  und  99  Ann.  2.