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2.  Die  Verhältnisse  des  Schwarzen  Meeres.  In  älteren
Zeiten  sah  man  das  Schwarze  Meer,  weil  es  ganz  von  türkischem
(zebiet  eingeschlossen  war,  als  Eigenthumsmeer  der  Türkei,  später
als  gemeinschaftliches  Eigenthum  der  Türkei  und  Russlands  an.
Von  hervorragendster  Bedeutung  sind  in  diesem  Jahrhundert  die
Festsetzungen  des  Pariser  Friedensvertrages  vom  30.  März  1856,
dessen  Hauptziel,  nämlich  die  Erlangung  wirksamer  Garantieen
für  die  Aufrechterhaltung  der  Unabhängigkeit  und  Integrität  des
Ottomanischen  Reiches  Russland  gegenüber,  sich  in  ihnen  am
klarsten  abspiegelte.  Diese  Festsetzungen,  durch  welche  die  Macht
des  niedergeworfenen  Russlands  der  Türkei  gegenüber  auch  für
die  Zukunft  in  empfindlichster  Weise  lahm  gelegt  werden  sollte,
lassen  sich  dahin  zusammenfassen:

a)  Das  Schwarze  Meer  wird  für  neutral  erklärt  und  mit
seinen  Gewässern  und  Häfen  den  Kauffahrteischiffen  aller  Nationen
zum  freien  Handelsbetrieb  geöffnet,  für  Kriegsschiffe  aller  Nationen
einschliesslich  der  Uferstaaten  dagegen  dem  Verkehr  entzogen
(Art.  11  und  12).

b)  Ausnahmsweise  wird  es  Russland  und  der  Türkei  freigestellt,
  für  den  Küstendienst  eine  beschränkte  Anzahl  kleinerer
Kriegsfahrzeuge  zu  unterhalten,  nämlich  6  Dampfer  von  50m  Länge
in  der  Wasserlinie  und  einem  Maximalgehalt  von  800  Tons  und
4  leichte  Dampfer  oder  Segelfahrzeuge  mit  einem  Maximalgehalt
von  je  200  Tons  (Art.  14  und  Anhang  II).

c)  In  Folge  der  Neutralisirung  des  Schwarzen  Meeres  wird
die  Erhaltung  oder  die  Anlage  militärisch-maritimer  Arsenale  an
dessen  Küsten  als  unnöthig  und  gegenstandslos  erklärt,  und  verpflichten
  sich  Russland  und  die  Türkei,  davon  Abstand  zu  nehmen
(Art.  13).

Die  Bedeutung  dieser  Einschränkungen  für  die  maritime
Machtstellung  Russlands  liegt  auf  der  Hand,  und  so  erklärt  es
sich,  dass  die  russische  Regierung  im  Jahre  1870,  sobald  in  Folge
der  deutschen  Siege  Frankreichs  politischer  Einfluss  zeitweise
lahm  gelegt  war,  sich  von  denjenigen  Festsetzungen  des  Pariser
Vertrages,  durch  welche  seine  Souveränetätsrechte  im  Schwarzen
Meer  beeinträchtigt  wurden,  lossagte,  insbesondere  auch  von  der
Specialkonvention  zwischen  Russland  und  der  Pforte,  welche  der
Bestimmung  des  Art.  14  zu  Grunde  lag.  Zur  Begründung  wurde
auch  darauf  hingewiesen,  dass  die  betreffenden  Stipulationen,  wie

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