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überhaupt  die  Festsetzungen  des  Pariser  Vertrages,  vielfach  von
anderer  Seite  verletzt  worden  seien;  u.  a.  wurde  als  solche  Verletzung
  angedeutet  die  Zulassung  eines  österreichischen  Geschwaders
bestehend  aus  drei  Kriegsschiffen,  gelegentlich  des  Besuchs  des
Kaisers  von  Oesterreich,  vor  Konstantinopel  (vgl.  unter  4).  Die
Vertragsmächte,  mit  Ausnahme  von  Preussen,  protestirten  gegen
das  Vorgehen  Russlands;  Preussen  regte  aber  eine  Konferenz
behufs  Vermittelung  an.  Es  führte  dieser  Vorschlag  zu  einer
sogenannten  Revision  der  Bestimmungen  des  Pariser  Vertrages
hinsichtlich  der  auf  die  Schifffahrt  im  Schwarzen  Meer  und  auf
der  Donau  bezüglichen  Bestimmungen  desselben.  Das  Resultat
der  zwischen  den  Vertragsmächten  in  London  stattgehabten  Konferenz
  ist  enthalten  in  dem  Vertrage  vom  13.  März  1871.  Es
wird  in  diesem  Vertrage  das  Prinzip  der  Neutralität  des  Schwarzen
Meeres  fallen  gelassen;  die  Art.  11,  13  und  14  und  die  Specialkonvention
  zu  letzterem  werden  aufgehoben;  die  Freiheit  des  Seehandelsverkehrs
  für  die  Handelsschiffe  aller  Nationen  wird  von
neuem  ausgesprochen  °°).

3.  In  Gemässheit  des  Art.  19  des  Pariser  Friedensvertrages
vom  30.  März  1856  steht  jeder  der  Vertragsmächte  die  Stationirung
  von  zwei  leichten  Kriegsfahrzeugen  an  den  Donaumündungen
  behufs  Mitwirkung  bei  Aufrechthaltung  und  Durchführung
des  Donau-Schifffahrtsreglements  zu.  Die  Stationsschiffe  dürfen
die  Donau  bis  nach  Galatz  hinaufgehen  (Art.  52  des  Vertrages
vom  13.  Juli  18789).

#)  PERELS  a.  a.  0.  S.  31  bis  34.  —  Die  in  Rede  stehenden  Stipulationen
  sind  durch  den  Berliner  Vertrag  vom  13.  Juli  1878  nicht  geändert  (Art.  63).

#0)  Die  Befehlshaber  der  Stationsschiffe  haben  ihre  Mitwirkung  auf  die
Kauffshrteischiffe  ihrer  Nationalität  und  auf  diejenigen  fremden  Kauffahrteischiffe
  zu  beschränken,  deren  Flaggen  sie  entweder  in  Folge  von  Verträgen
oder  Gewohnheiten,  oder  eines  allgemeinen  oder  besonderen  Auftrages  zu
schützen  berufen  sind.  Ist  kein  hiernach  zum  Einschreiten  befugtes  Kriegsschiff
  vorhanden,  so  haben  die  internationalen  Strandbehörden  bezw.  der
Hafenkapitän  die  Intervention  des  in  Sulina  stationirten  Kriegsfahrzeuges  in
Anspruch  zu  nehmen.  Das  Einschreiten  der  Kriegsfahrzeuge  zur  Sicherung
der  Zahlung  der  im  Tarife  bestimmten  Abgaben  und  rechtskräftig  erkannten
Strafen  erfolgt  in  der  Regel  auf  Verlangen  des  Direktors  der  Schifffahrtskasse,
  durch  Vermittelung  des  Hafenkapitäns  von  Sulina  (Schifffahrtsakte  für
die  Donauinündungen  vom  2.  November  1865).  Die  Stationsschiffe  selbst  sind
beim  Ein-  und  Auspassiren  der  Sulinamündung  von  jeder  Abgabe  frei  (Art.  9
des  Tarifs).