—  4719  —

4.  Die  Zugänge  zum  Schwarzen  Meer.  Die  Türkei  hat
stets  das  Recht  in  Anspruch  genommen,  den  Kriegsschiffen  aller
Nationen  das  Einlaufen  in  den  Bosporus  und  die  Dardanellen
zu  untersagen,  ohne  dabei  auf  nennenswerthen  positiven  Widerstand
  gestossen  zu  sein.  England  insbesondere  unterwarf  sich  in
dem  Friedensvertrage  von  1809.  Eine  weitere  Anerkennung  erfolgte
  durch  die  Konvention  vom  13.  Juli  1841  und  sodann  durch
Art.  10  des  Pariser  Friedensvertrages  von  1856  in  Verbindung
mit  der  Anhangskonvention.  Es  wird  hier  zunächst  ausgesprochen,
dass  die  Signaturmächte  sich  der  „alten  Regel“,  nach  welcher
diese  Meerengen  fremden  Kriegsschiffen  verschlossen  sind,  so  lange
die  Türkei  sich  im  Friedenszustand  befindet,  unterwerfen,  jedoch
mit  folgenden  Modifikationen:

a)  der  Sultan  behält  sich  das  Recht  vor,  leichten  Kriegsfahrzeugen
  für  den  Dienst  der  Gesandtschaften  der  befreundeten
Mächte  einen  Passagefirman  zu  ertheilen;

b)  ingleichen  sind  ausgenommen  die  beiden  Fahrzeuge,  welche
jeder  der  kontrahirenden  Theile  nach  der  Donaumündung  entsenden
  darf.

In  dem  Londoner  Vertrage  vom  13.  März  1871  ist  dieses
Prinzip  zwar  aufrecht  erhalten  worden,  aber  mit  der  Massgabe,
dass  der  Sultan  die  Machtvollkommenheit  haben  soll,  die  Meerengen
  in  Friedenszeiten  den  Kriegsschiffen  der  befreundeten  und
alliirten  Mächte  zu  öffnen,  falls  die  hohe  Pforte  solches  für  nöthig
erachten  sollte,  um  die  Ausführung  der  Stipulationen  des  Pariser
Vertrages  von  1856  sicher  zu  stellen  *}).

11)  PERELS  a.  a.  O.  S.  35.  Auch  diese  Bestimmungen  werden  durch
den  Berliner  Vertrag  vom  13.  Juli  1878  nicht  berührt.  —  In  Betreff  des  Einlaufens
  der  englischen  Flotte  in  die  Dardanellen  während  des  russisch-türkischen
Krieges  im  Jahre  1878  s.  die  Aktenstücke  im  Staatsarchiv  Bd.  33  Nr.  6643
und  6645.  —  Im  Jahre  1868  ertheilte  die  Hohe  Pforte  einem  österreichischen
Geschwader,  auf  welchem  sich  der  Kaiser  von  Oesterreich  eingeschifft  hatte,
die  Genehmigung  zur  Passage  durch  die  Dardanellen;  bei  dieser  Veranlassung
nahm  der  Sultan  überhaupt  für  sich  das  Recht  in  Anspruch.  eine  solche  Konzession
  zu  ertheilen,  sobald  ein  Souverän  oder  der  Chef  eines  unabhängigen
Staates  an  Bord  eines  Kriegsschiffes  sei.  In  einer  den  Gegenstand  erörternden
Erklärung  des  österreichisch-ungarischen  Reichskanzlers  wurde  ausgeführt,  wie
Kriegsschiffe,  die  bei  einem  Höflichkeitsbesuch  lediglich  zum  Ehrendienst  des
Souveräns  bestimmt  sind,  gewissermassen  vorübergehend  ihren  vorwiegenden
Charakter  als  Kriegsschiffe  verlören  (Daselbst  Bd.  16  Nr.  3558  und  Bd.  20
Nr,  4239).  —  Im  März  1882  ertheilte  die  Pforte  für  den  russischen  Dampfer