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5.  Die  Zulässigkeit  einer  Neutralisirung  der  Ostsee  und
der  Schliessung  der  in  dieselbe  führenden  Meeresstrassen,  des
Oeresundes  und  der  Belte  für  Kriegsschiffe  externer  kriegführender
Mächte,  nach  Vereinbarung  der  neutralen  Adjacenten,  ist  seit  der
Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  wiederholt  in  Frage  gekommen,
nachdem  durch  ein  Abkommen  zwischen  Russland  und  Schweden,
welchem  Dänemark  beitrat,  die  Ostsee  für  ein  allen  Feindseligkeiten
  verschlossenes  Meer  erklärt  worden  war.  Die  Berechtigung
einer  solchen  Sperrung  kann  nicht  mit  Fug  bestritten  werden,
wie  sie  denn  auch  von  den  hervorragendsten  Publizisten  anerkannt
worden  ist,  und  es  wird  in  jedem  Kriegsfalle  von  dem  Ermessen
der  neutralen  Ostseemächte  abhängen,  ob  sie  von  ihrem  Recht,
dieses  Meer  den  Kriegsoperationen  zu  verschliessen,  Gebrauch
machen  wollen  ??).

Zweiter  Abschnitt.

Verhalten  und  Behandlung  der  Kriegsschiffe  während  ihres  Aufenthaltes
in  fremden  Hoheitsgewässern.

Das  Verhalten  und  die  Behandlung  der  Kriegsschiffe  in
fremden  Hoheitsgewässern  regelt  sich  theils  nach  Gebräuchen,
theils  nach  den  bezüglichen  von  den  einzelnen  Staaten  erlassenen
Anordnungen,  deren  Beobachtung  als  die  Voraussetzung  der  Zulassung
  fremder  Kriegsschiffe  gelten  muss,  theils  nach  getroffenen
Vereinbarungen.  Die  in  Rede  stehenden  Gebräuche  und  Festsetzungen
  betreffen  namentlich  folgende  Punkte.

Il.  Das  Verhältniss  zu  den  fremden  Behörden  im
Allgemeinen.

Das  Verhältniss  zu  den  politischen  und  sonstigen  Behörden
befreundeter  Nationen  regelt  sich  zunächst  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  des  internationalen  Geschäftsverkehrs,  insbesondere

Nischni-Nowgorod,  welcher  unter  Kriegsflagge  zur  Deportirung  Verurtheilte
mit  militärischer  Eskorte  nach  der  Insel  Sachalin  zu  führen  hatte,  die  Ermächtigung,
  die  Meerengen  zu  passiren,  nachdem  vorher  unter  Berufung  auf  den
Pariser  Vertrag  von  1856  Schwierigkeiten  erhoben  waren,  sie  erklärte  aber
dabei  ausdrücklich,  dass  dieses  exceptionelle  Zugeständniss  nicht  als  Präcedenzfall
  angesehen  werden  könne.

#2)  S.  näheres  darüber  bei  Prreus  a.  a,  OÖ.  S.  174  bis  177.