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der  Courtoisie,  wobei  stets  der  Gesichtspunkt  leitend  sein  muss,
dass  das  Kriegsschiff  den  Staat  repräsentirt,  dessen  Flagge  es
führt.  Für  das  Verhältniss  zwischen  Kriegsschiffen  befreundeter
Nationen  zu  einander  sind  namentlich  die  durch  die  Reglements
der  Einzelstaaten  festgestellten  Normen  massgebend,  welche  zum
grössten  Theil  auf  Herkommen  beruhend,  in  den  Grundzügen
sowie  in  den  wesentlichen  Einzelheiten  übereinstimmen.

II.  Anmeldung  und  Abmeldung.

Jedes  Kriegsschiff  hat  die  Verpflichtung,  bei  dem  Besuche
eines  fremden  Hafens  oder  dem  Eintreffen  auf  einer  fremden
Rhede  seine  Ankunft  der  Hafenbehörde  anzuzeigen.  Diese  Mittheilung
  muss  die  Angabe  der  Flagge,  des  Charakters  und  des
Namens  des  Schiffes,  sowie  der  Oharge  und  des  Namens  "des
Kommandanten  enthalten.  Ausserdem  werden  auch  wohl  erwartet
Angaben  über  die  Armirung,  die  Besatzungsstärke,  den  Zweck
und  die  voraussichtliche  Dauer  des  Besuches,  und  nach  Massgabe
der  Hafensanitätsgesetze  über  den  Abgangsort,  die  Dauer  der
letzten  Reise  und  den  Gesundheitszustand  der  Besatzung,  beziehungsweise
  die  Vorlage  eines  Gresundheitspasses.

Der  internationalen  Courtoisie  entspricht  ferner  eine  Mittheilung
  von  der  bevorstehenden  Abreise,  auch  soweit  eine  solche
nicht  ausdrücklich  gefordert  wird  *®).

III.  Ceremoniell.

In  ceremonieller  Hinsicht  gelten  für  das  Verhalten  der  Kriegsschiffe
  in  fremden  Hoheitsgewässern  bestimmte  Regeln,  welche
zum  Theil  auf  Usancen,  zum  Theil  auf  den  bezüglichen,  in  der
Regel  sehr  eingehenden  Festsetzungen  der  Einzelstaaten  beruhen,
und  deren  Beobachtung  zur  Vermeidung  von  Konflikten  durchaus
geboten  ist?*).  Werden  von  einer  fremden  Behörde  an  den  Kom- 



13)  Das  brasilianische  Reglement  vom  26.  Dezember  1868  für  den  Hafen
von  Rio  de  Janeiro  fordert  die  Anzeige  für  den  Fall  des  Auslaufens  nach
Sonnenuntergang  (Art.  7  und  8).

4)  Jeder  Staat  hat  das  Recht,  für  den  Bereich  seiner  Hoheitsgewässer
das  Ceremoniell  nach  seinem  Ermessen  zu  regeln  und  die  Beobachtuug  der
bezüglichen  Festsetzungen  nöthigenfalls  zu  erzwingen.  Selbstverständlich  dürfen
aber  an  fremde  Schiffe  keine  Anforderungen  gestellt  werden,  deren  Erfüllung
das  Ansehen  ihrer  Flagge  und  ihres  Heimathsstaates  beeinträchtigen  würde,
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