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mandanten  eines  Kriegsschiffes  in  Bezug  auf  das  Ceremoniell
Anforderungen  gestellt,  deren  Erfüllung  er  mit  dem  Ansehen
seiner  Flagge  für  nicht  vereinbar  erachtet,  so  wird  er,  falls  eine
entsprechende  Gegenvorstellung  keinen  Erfolg  hat,  auf  den  Aufenthalt
  an  dem  betreffenden  Platze  verzichten  #)  und  das  Weitere
der  Erledigung  auf  diplomatischem  Wege  überlassen  müssen.

Im  besonderen  kommen  folgende  Punkte  in  Betracht*®):

1.  In  fremden  Hoheitsgewässern  haben  Kriegsschiffe  ihre
Nationalflagge  sowie  die  Kommandozeichen  zu  setzen,  und  beim
Einlaufen  in  befestigte  Häfen,  ingleichen  beim  Passiren  von
Küstenbefestigungen,  wenn  auf  den  Werken  die  Nationalflagge
weht,  den  Kanonengruss  zu  geben,  jedoch  nur,  sofern  dessen
Erwiderung  zu  erwarten  ist.  Nichtbeobachtung  dieser  Regel  kann,
wenn  der  Hinweis  durch  einen  blinden  Schuss  keinen  Erfolg  hat,
erzwungen  werden’).  Der  übliche  Salut  besteht  in  21  Schüssen
unter  gleichzeitigem  Setzen  der  Nationalflagge  des  Küstenstaates
im  Grosstop.  Der  Gegengruss  erfolgt,  und  zwar  Schuss  für
Schuss,  durch  eine  gleiche  Anzahl  Kanonenschüsse.  Kriegsschiffe,
  welche  nicht  mehr  als  4  Geschütze  haben,  sind  usancemässig
  nicht  verpflichtet,  den  Kanonensalut  zu  geben;  jedoch
steht  dessen  Erweisung  immerhin  frei.  Der  Kommandant  eines
Kriegsschiffes,  welches  hiernach  nicht  in  der  Lage  ist,  zu  salutiren,
  wird  der  betreffenden  Lookalmarine-  oder  Militärbehörde
eine  entsprechende  Anzeige  machen.

2.  Nach  dem  Einlaufen  eines  Kriegsschiffes  in  einen  fremden
Hafen  finden  die  üblichen  offiziellen  Besuche  und  Gegenbesuche
statt,  an  Bord  verbunden  mit  ceremoniellen  Empfang,  beziehungsweise
  je  nach  dem  Range  des  Besuches  mit  Kanonengruss.

#5)  FIoRgE  a.  a.  0.  I.  $  442.

#6)  Ein  Eingehen  in  die  Details  liegt  ausserhalb  des  Rahmens  unserer
Erörterungen.

47)  Die  Anwendung  von  Zwang  durch  scharfes  Schiessen,  nach  erfolgloser
Aufforderung  durch  einen  blinden  Schuss  oder  einen  Schuss  &amp;  boulet  perdu  vor
dem  Bug  des  Schiffes  vorbei,  ist  in  einzelnen  Reglements  ausdrücklich  vorgeschrieben,
  so  in  der  österr.  Verordnung  vom  20.  Juni  1866  ($  9),  ferner  in
einem  Erlass  des  spanischen  Marineministers  vom  26.  August  1864  für  die
Befehlshaber  der  Forts  von  Tarifa  und  Isla  Verde.  In  dem  Betreff  des  näheren  s.die
Verordnung  vom  20.  Mai  1866,  auch  den  Erlass  der  k.  k.  Seebehörde  zu  Triest
vom  24.  Februar  1876.  —  Für  die  Rhede  und  den  Hafen  von  Kopenhagen
enthalten  die  Verordnungen  vom  6.  November  1872,  vom  24.  April  1873  und
vom  18,  Oktober  1875  die  einschränkenden  Vorschriften.