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3.  Förmliche  Betheiligung  an  nationalen  Festlichkeiten  auf
fremden  Rheden  und  in  fremden  Häfen  durch  Flaggensetzen,
namentlich  Hissen  der  Nationalflagge  des  Küstenstaates  im  Grosstop
zu  Ehren  dieses  Staates,  Kanonensalut  etc.*°).

4.  Salute  zu  Ehren  fremder  Souveräne  und  von  Mitgliedern
fremder  regierender  Familien,  sowie  von  Präsidenten  fremder
Republiken  und  anderer  Fremde  von  hohem  Range,  sobald  sie
in  offizieller  Eigenschaft  an  Bord  kommen.

5.  In  fremden  Hoheitsgewässern  haben  Kriegsschiffe  alles  zu
vermeiden,  was  als  eine  Kränkung  der  betreffenden  Nation  ausgelegt
  werden  könnte,  und  wenn  nach  dieser  Richtung  hin  ein
Versehen  vorgekommen  ist,  solches  zu  entschuldigen.  Eine  solche
Verletzung  würde  es  z.  B.  sein,  wollte  der  Kommandant  an  Bord
ein  Fest  begehen  lassen,  durch  welches  .ein  früherer  Sieg  über
die  Nation,  in  deren  Hoheitsgebiet  man  sich  befindet,  gefeiert
werden  sol.  Auch  die  Anordnung  der  Flaggen  bei  der  Flaggen-Gala
  der  Schiffe  hat  zuweilen  Anlass  zu  unerquicklichen  Differenzen
  gegeben,  so  dass  man  es  für  erforderlich  erachtet  hat,
auch  hierüber  besondere  Normen  aufzustellen.  Allgemein  wird  es
für  unzulässig  erachtet,  eine  Nationalflagge  unterm  Bugspriet  zu
setzen.  In  der  französischen  Marine  sucht  man  Unannehmlichkeiten
  dadurch  aus  dem  Wege  zu  gehen,  dass  man  ausser  der
eigenen  Nationalflagge  nur  Signalflaggen  verwendet  *°).

IV.  Beobachtung  der  Polizeigesetze.

Kriegsschiffe  haben  in  fremden  Hoheitsgewässern  die  dort
geltenden  allgemeinen  polizeilichen  Verordnungen,  namentlich  die
hafenpolizeilichen  Reglements  und  die  Sanitätsvorschriften,  und
ferner  die  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung
über  ihr  Verhalten  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  zu  beobachten).
  Demgemäss  haben  die  Kommandanten  der  Kriegs-43)

  Einige  Reglements,  namentlich  die  Regulations  for  the  Government
of  the  United  States  Navy  (Art.  707),  enthalten  in  Betreff  der  Theilnahme  an
Festlichkeiten  ausführliche  Direktiven.

#)  PERELS  a.  a.  O.  S.  155.

60%)  Dem  Cussy,  Phases  et  causes  cel&amp;bres  du  droit  maritime  des  nations  1.
S.  146;  ORTOLAN  a.  a.  O.  I.  S.  192;  CAuvo,  Droit  intern.  I  $  622;  FIoRE
&amp;  a,  0,1.  8  53;  österr.  Regl.  III.  Nr.  1005;  Queens  Regulations  $  416,