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schiffe  bei  der  Ankunft  in  ausländischen  Häfen  sich  mit  den  für
dieselben  geltenden  polizeilichen  Vorschriften  bekannt  zu  machen,
dieselben  auch,  soweit  erforderlich,  der  Besatzung  mitzutheilen
und  für  die  allseitige  Beachtung  Sorge  zu  tragen  °!).

Im  einzelnen  ist  folgendes  zu  bemerken:

1.  Von  hervorragender  Wichtigkeit  sind  die  gesundheitspolizeilichen
  Vorschriften.  Der  Kommandant  soll  sich  mit
denselben  womöglich  schon  im  Abgangshafen  bekannt  machen.
Kriegsschiffe  sind  grundsätzlich  den  für  Schiffe  überhaupt  erlassenen
  Quarantänevorschriften  unterworfen  °?);  sind  die  Kommandanten
  nicht  geneigt,  sich  den  letzteren  beziehungsweise  den  auf
Grund  derselben  erlassenen  Anordnungen  und  Anforderungen  der
Hafen-  oder  Sanitätsbehörde  zu  fügen,  so  müssen  sie  sich  die
Zurückweisung  von  dem  betreffenden  Platze  gefallen  lassen,  ohne
daraus  einen  Grund  zur  Beschwerde  herleiten  zu  können.  Nur
die  gegen  die  Verletzung  der  Quarantänevorschriften  gerichteten
strafrechtlichen  Bestimmungen  können,  in  Folge  der  den  Kriegsschiffen
  zustehenden  Exemtion  von  jeder  fremden  Jurisdiktionsgewalt
  (s.  dritter  Abschnitt),  denselben  gegenüber  keine  Anwendung
finden.  Der  Natur  der  Verhältnisse  nach  befinden  sich  Kriegsschiffe
im  übrigen  insofern  in  einer  günstigeren  Lage  wie  Handelsfahrzeuge,
  als  der  Beginn  der  Quarantänefrist  bei  den  letzteren  erst
von  dem  Zeitpunkte  der  Löschung  der  Ladung  ab  gerechnet  zu
werden  pflegt,  während  für  Kriegsschiffe  lediglich  der  Zeitpunkt
der  Ankunft  oder  der  Desinfektion  des  Schiffes  in  Betracht  kommt.
Abgesehen  davon  werden  in  Gemässheit  der  für  einzelne  Seegebiete
  oder  Hafenplätze  geltenden  Vorschriften  oder  Gebräuche
Kriegsschiffen,  nationalen  sowohl  wie  fremden,  gewisse  Vergünstigungen
  eingeräumt.  Es  beruht  dies  weniger  auf  der  Ausnahmestellung,
  auf  welche  Kriegsschiffe  in  fremden  Hoheitsgewässern
kraft  des  Rechtszustandes  der  Exterritorialität  Anspruch  haben,
ein  Verhältniss,  welches  die  Unterordnung  unter  die  dort  gelten-51)

  Deutsche  Instruktion  für  den  Kommandanten  $  9,  schwedisches
Regl.  $  312.

'52)  Dies  ist  in  einzelnen  Regulativen  besonders  ausgesprochen,  z.  B.  für
Grossbritannien  in  6.  Geo.  IV.  c.  78  vom  27.  Juni  1825,  in  der  österr.  Verordnung
  vom  20.  Mai  1866,  $  4.  —  Die  Vorschriften  für  die  Deutsche  Kriegsmarine
  sind  enthalten  in  der  Instr.  für  den  Kommandanten,  $  9  u.  Anlage  XIV
$  94  und  den  Erlassen  vom  24.  Februar  und  15.  August  1879.