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den  Sanitätsgesetze  keineswegs  ausschliesst,  als  auf  der  Berücksichtigung,
  dass  an  Bord  der  für  den  internationalen  Verkehr
verwendeten  Kriegsschiffe  stets  ein  Arzt  kommandirt  ist,  und
ferner  wohl  auf  der  Erwägung,  dass  bei  den  nicht  zum  Waarentransport
  bestimmten  Schiffen  die  Gefahr  der  Uebertragung  ansteckender
  Krankheiten  eine  geringere  ist&gt;?).

Solche  Vergünstigungen  sind  namentlich:

a)  Eine  kürzere  GJuarantänefrist,  in  welche  mitunter  auch
die  Reisezeit  seit  dem  Abgang  von  dem  verdächtigen  Platze  eingerechnet
  wird,  falls  während  der  Reise  Fälle  von  ansteckenden
Krankheiten  nicht  vorgekommen  sind,  in  dem  letzteren  Falle  nach
einzelnen  Reglements  selbst  sofortige  Zulassung  der  Besatzung
zum  freien  Verkehr  ’°*).

b)  Die  Annahme  einer  Erklärung  des  Kommandanten  in
Betreff  des  Gesundheitszustandes  an  Bord  als  Zeugniss  an  Stelle
des  sonst  vorgeschriebenen  Gresundheitspasses  5°),  d.  h.  eines  von
der  Obrigkeit  (Hafenbehörde)  des  Abgangsplatzes  ausgestellten
und  von  dem  Konsul  desjenigen  Landes,  zu  welchem  der  Bestimmungshafen
  gehört  oder  von  einem  anderen  dazu  autorisirten
Konsul  visirten  Attestes  über  den  am  Abgangsplatz  rücksichtlich
ansteckender  Krankheiten  herrschenden  Gesundheitszustand.
Die  den  Gesundheitspass  ersetzende  Erklärung  des  Befehlhabers
des  Kriegsschiffes  wird  zuweilen  mit  Bekräftigung  durch  Ehrenwort
  gefordert  5°).

c)  Kriegsschiffe,  welche  Quarantäne  halten  müssen,  werden
in  der  Regel  nicht  verbunden,  sich  nach  den  für  andere  Schiffe
bestimmten  Quarantäneplätzen  zu  begeben,  sondern  es  pflegt  ihnen
die  Wahl  des  Ankerplatzes  in  angemessener  Entfernung  vom
Lande  freigestellt  zu  werden  5”).

58)  Aus  denselben  Erwägungen  werden  zuweilen  auch  anderen  Schiffen,
auf  welchen  ein  Arzt  angestellt  ist,  wie  namentlich  Postdampfern,  ferner  den
Yachten  Vergünstigungen  zugestanden.

54)  BAKER,  The  law  relating  to  quarantine,  behandelt  diese  Verhältnisse
sehr  eingehend.

55)  Schwedische  Verordn.  vom  8.  April  1854,

56)  7,  B.  in  Rhodus  (Baker  a.  a.  O.  S.  519);  ferner  türkisches  Reglement
vom  27.  Mai  1840,  $  26.

57)  Schwedische  Verordn.  vom  8.  April  1854;  der  Kommandant  des  Kriegsschiffes
  hat  in  diesem  Falle  die  Erklärung  auf  Ehrenwort  abzugeben,  dass