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d)  Wegfall  der  Quarantäneabgaben  5°).

e)  Wegfall  einer  Untersuchung  der  Sanitätsbehörde  beim
Abgang.

f)  Gebührenfreie  Ausstellung  der  Sanitätspapiere  in  den  Akgangshäfen.


2.  Zu  den  besonderen  über  das  Verhalten  der  Kriegsschiffe
bestehenden  hafenpolizeilichen  Vorschriften  gehören  namentlich
auch  die  bezüglich  der  Löschung  von  Munition  und  sonstiger
explosiver  oder  feuergefährlicher  Materialien,  zur  Vermeidung  der
Gefährdung  anderer  Schiffe  oder  naher  Gebäude,  Waarenstapelplätze
  u.  s.  w.  getroffenen  Anordnungen.

V.  Zollabfertigung.

Kriegsschiffe  sind  beim  Einlaufen  in  fremde  Hoheitsgewässer
und  während  ihres  Aufenthaltes  daselbst,  die  Reciprocität  vorausgesetzt,
  einer  zollamtlichen  Revision  grundsätzlich  nicht  unterworfen°®).
  Diese  Exemtion  fällt  jedoch  weg,  soweit  eine  Ausschiffung
  von  Gegenständen  zum  freien  Verkehr  erfolgt  ®).

während  der  Kontumaz  keine  Kommunikation  der  Schiffsbesatzung  mit  den
Landbewohnern  stattfinden  wird.

58)  Daselbst.

®%)  ORTOLAN  a.  a.  O.  I.  S.  201  und  Anhang  E;  FErGusoX  a.  a.  0.
1.  $  105.

60)  Für  das  Deutsche  Reich  ist  die  zollamtliche  Behandlung  fremder
Kriegsschiffe  durch  folgende  vom  Bundesrath  unterm  12.  Oktober  1878  (Centralhlatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  263)  erlassenen  Vorschriften  geregelt:

a)  Eine  zollamtliche  Revision  der  fremdherrlichen  Kriegsschiffe,  sowie
überhaupt  das  Betreten  derselben  im  Zollinteresse  findet  nicht  statt.

b)  Alle  aus  diesen  Schiffen  an  das  Land  gebrachten  Gegenstände  (Waaren-,
Mund-  und  Materialvorräthe,  Inventarienstücke)  unterliegen  der  zollamtlichen
Behandlung  nach  den  dieserhalb  bestehenden  Vorschriften,  und  sind  zu  dem
Behufe,  bevor  sie  in  den  freien  Verkehr  treten,  dem  Zollamte  des  Hafenortes
anzumelden.  Für  Waaren  u.  s.  w.  wird  dadurch,  dass  dieselben  auf  Schiffen
einer  fremden  Kriegsmarine  transportirt  werden,  eine  Befreiung  von  der  tarifmässigen
  Eingangsabgabe  oder  eine  Ermässigung  derselben  nicht  begründet,

c)  Der  Transport  von  Gegenständen  und  Waaren  von  Land  an  Bord
unterliegt  keiner  zollamtlichen  Kontrole,  es  sei  denn,  dass  dieselben  mit  dem
Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgeführt  werden,  oder  unter  Zollanspruch
stehen.  In  diesen  Fällen  sind  die  hierfür  bestehenden  Vorschriften  massgebend;
  insbesondere  muss  den  Zollbeamten  Ueberzeugung  verschafft  werden,
dass  solche  Gegenstände  und  Waaren  wirklich  an  Bord  der  fremdherrlichen
Kriegsschiffe  gelangen.