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Die  Gewährung  der  Zollfreiheit  der  für  fremde  Kriegsschiffe
eingehenden  Approvisionnements  ist  vielfach  üblich,  beziehungsweise
  vereinbart.  ie  ist  jedoch,  soweit  eine  Vereinbarung  nicht
besteht,  lediglich  von  dem  Ermessen  der  Einzelstaaten  abhängig,
und  wird  in  der  Regel  an  bestimmte  im  zollfiskalischen  Interesse
getroffene  Bedingungen  und  Formalitäten  geknüpft.

VI.  Freiheit  von  Hafen-  etc.  Abgaben.

Die  Freiheit  der  Kriegsschifte,  nationaler  sowohl  wie  fremder,
von  Hafen-,  Tonnen-  und  dergl.  Abgaben,  ist  durch  die  bezüglichen
  tarifarischen  Festsetzungen  allgemein  anerkannt  ®!).

VII.  Respektirung  der  besonderen  Verhältnisse  und
Gebräuche  der  fremden  Nation.

Kriegsschiffe  haben  in  fremden  Hoheitsgewässern  die  dort
bestehenden  Gebräuche,  Einrichtungen  und  Sitten  zu  respektiren
und  alles  zu  vermeiden,  was  als  eine  Kränkung  der  fremden
Nation  ausgelegt  werden  kann.  Entsprechende  Rücksichten  sind
auch  auf  gleichzeitig  anwesende  Kriegsschiffe  dritter  Nationen  zu
nehmen.  Es  erstreckt  sich  diese  Verpflichtung  nicht  nur  auf  die
dienstlichen  Anordnungen  des  Kommandanten  und  in  Verbindung
damit  auf  das  Verhalten  des  Schiffes  selbst,  sondern  nicht  minder
auf  das  Verhalten  der  gesammten  Besatzung,  namentlich  auch
während  des  ausserdienstlichen  Aufenthaltes  einzelner  Personen
am  Lande  °).  Glaubt  ein  Kommandant,  aus  besonderen  Gründen

ll.

sage  durch  den  Suezkanal  gilt  die  Vorschrift,  dass  Kriegsschiffe,  ingleichen
Schiffe,  welche  für  den  Transport  von  Truppen  erbaut  oder  gechartert  sind,
von  der  Nachsteuer  befreit  sind  und  keine  höhere  Abgabe  zu  entrichten  haben,
als  den  Maximalsatz  von  10  Fr,  pro  Tonne,  welcher  von  ihrer  Register-Lastigkeit
  zu  erheben  ist.  —  In  Betreff  der  Stationsschiffe  in  den  Donaumündungen
  s.  oben  I.  Abschn.  III,  3.  —  Art.  22  der  Generalakte  der  Berliner
Konferenz  vom  26.  Februar  1885  enthält  die  Festsetzung  der  Kongo-Schifffahrtsakte:
  dass  die  in  den  Kongo  einlaufenden  Kriegsschiffe  der  Signaturmächte
  von  Entrichtung  der  Schifffahrtsabgaben  mit  Ausnahme  der  Lootsenund
  Hafenabgaben  befreit  sind,  und  dass  sie  auch  die  letzteren  nicht  zu  entriehten
  haben,  sofern  ihre  Intervention  von  der  internationalen  Kommission
oder  deren  Agenten  nachgesucht  worden  ist,

82)  In  diesem  Sinne  schreibt  $  17  der  Anlage  I  der  deutschen  Instruktion
für  den  Kommandanten  etc.  vor:  „Jeder  (an  Bord  eines  von  8.  M.  Schiffen