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sich  nicht  den  bestehenden  Verhältnissen  fügen  zu  können,  so
wird  er,  zur  Vermeidung  von  Konflikten,  den  fremden  Hafen
verlassen  müssen  °°).

VIII.  Ausrüstung  und  Reparaturen.

Soweit  Kriegsschiffen  der  Besuch  fremder  Häfen  nicht  versagt
  ist,  wird  ihnen  auch  dort  die  Vornahme  von  Reparaturen,
die  Beschaffung  von  Ausrüstungsmaterial,'  die  Einnahme  von  Proviant,
  Wasser,  Kohlen  u.  dgl.  m.  gestattet.  Es  ist  dies  in  zahlreichen
  Schifffahrtsverträgen  besonders  festgesetzt.  Wo  staatliche
Etablissements  vorhanden  sind,  wird  deren  Benutzung  in  der
Regel  gestattet,  und  bei  Diensten,  welche  Seitens  solcher  Anstalten,
namentlich  von  Marine-Werften  und  Ausrüstungsmagazinen  fremden
Kriegsschiffen  geleistet  werden,  pflegen  nur  die  Selbstkosten  für
Materialien  und  Arbeitsleistungen  in  Rechnung  gestellt  zu  werden.
Schon  beim  Einlaufen  in  Kriegshäfen  pflegen  nach  allgemeinem
(Gebrauch  Seitens  des  kommandirenden  Offiziers  fremden  Kriegsschiffen
  die  guten  Dienste  angeboten  zu  werden.

IX.  Vornahme  von  Vermessungen.

Kriegsschiffe  dürfen  in  fremden  Hoheitsgewässern  im  engeren
Sinne,  d.  h.  in  denjenigen,  in  welchen  ihre  Zulassung  auf  einer
ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Koncession  beruht,  Messungen
  (Laothungen,  Peilungen  etc.)  nur  soweit  vornehmen,  als
dieselben  für  die  Navigirung  beim  Ein-  und  Auslaufen  dienen  ®').

 

 

und  Fahrzeugen  Eingeschiffte)  hat  die  Religion,  Sitten,  Einrichtungen  und
Gebräuche  derjenigen  Völker  und  Nationen  zu  respektiren,  mit  welchen  er  in
Berührung  kommt“.  —  Das  österr.  Regl.,  III.  Nr.  1005  bestimmt:  „Alles  was
das  berechtigte  Eigengefühl  der  fremden  Nation,  mit  welcher  man  in  Berührung
tritt,  verletzen  könnte,  muss  streng  vermieden  werden;  deren  Sitten  und  Gebräuclie,
  deren  Religion  und  Einrichtungen  müssen  geachtet  werden“.

e8)  Fiore  a.  a.  0.  IS  442.

°%4)  Die  österr.  Verordnung  vom  20.  Mai  1866  enthält  im  $  10  die  Destimmung:
  „Fremden  Kriegsschiffen  ist  es  nicht  gestattet,  Lothungen  mit
Booten  und  Aufnahmen  in  jenen  Gewässern  vorzanehmen,  welche  im  Schussbereiche
  eines  österreichischen  befestigten  Werkes  liegen.  Sollte  ein  fremdes
Kriegsschiff  eine  solche  Operation  vornehmen,  so  ist  dem  betreffenden  k.  k,  Stationskommandanten
  unverweilt  die  Anzeige  zu  erstatten  und  dieser  hat  den
Kommandanten  jenes  Schiffes  durch  einen  seiner  Offiziere  zu  ersuchen,  die
begonnenen  Arbeiten  allsogleich  einzustellen,  widrigenfalls  er  mit  Waffengewalt