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In  denjenigen  Meerestheilen,  welche  als  Durchfahrtsgewässer  für
den  internationalen  Verkehr  dienen,  auch  soweit  solche  innerhalb
der  nationalen  Seegebiete  liegen,  und  in  welchen  die  Passage  den
Kriegsschiffen  aller  Nationen  ohne  weiteres  freisteht,  wird  denselben
  auch  die  Befugniss  zur  Vornahme  von  Vermessungen,
welche  über  den  Zweck  der  Orientirung  für  den  besonderen  Fall

hinausgehen,  nicht  wohl  versagt  werden  können  (vgl.  auch  erster
Abschnitt  II,  1.)

X.  Militärische  Uebungen  und  Ausschiffung  bewaffneter
Mannschaften.

Militärische  Uebungen  ausserhalb  des  Bereiches  des  Kriegsschiffes,
  namentlich  Schiessübungen,  Boots-  und  Landungsmanöver
und  Uebungen  an  der  Küste  dürfen  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
  fremden  Behörde  nicht  vorgenommen  werden  ®).  Förderlich
  für  das  gute  Einvernehmen  wird  es  sein,  wenn  eine  solche
Erlaubniss  nur  nachgesucht  wird,  sofern  auf  bereitwilliges  Entgegenkommen
  zu  rechnen  ist.  In  den  Durchfahrtsgewässern  für
den  internationalen  Verkehr  steht  der  Vornahme  solcher  Manöver,
welche  diesen  Verkehr  nicht  stören,  nichts  entgegen.

Auch  bei  dienstlichen  Ausschiffungen  des  Personals  zu  anderen
  Zwecken  als  zu  Uebungen  wird  die  Erlaubniss  der  Landesbehörde
  zuvor  einzuholen  sein.  Diese  Erlaubniss  wird  nicht  wohl
versagt  werden  dürfen,  wenn  die  Ausschiffung  der  Besatzung  oder

daran  zu  verhindern  wäre,  welchem  Akte  ein  dem  betreffenden  Kommandanten
einzuhändigender  schriftlicher  Protest  voranzugehen  hätte.  —  In  Plätzen,  deren
Vertheidigungsmittel  ungenügend  sind,  um  die  Befolgung  der  bestehenden
Gesetze  von  einem  fremden  Schiffe  zu  erzwingen,  ist  sich  auf  den  blossen
Protest  zu  beschränken,  unverzüglich  aber  an  die  vorgesetzte  Behörde  die
Meldung  zu  erstatten“.  —  Das  ital.  Regl.  ($  48)  untersagt  gleichfalls  die  Vornahme
  hydrographischer  Arbeiten  an  fremden  Küsten  ohne  Genehmigung  der
Lokalbehörde.  —  Eine  Koncession  auf  diesem  Gebiet  enthält  Art.  8  des  Handels-,
  Freundschafts-  und  Schifffahrtsvertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Korea  vom  26.  November  1883,  welcher  bestimmt:  „Die  koreanische
Regierung  wird  Schiffen  der  Deutschen  Kriegsmarine,  die  sich  mit  Vermessungsarbeiten
  in  koreanischen  Gewässern  beschäftigen,  alle  möglichen  Erleichterungen
gewähren“,

66)  Preuss.  Minist.-Erlass  vom  20.  März  1868  (Allg.  Marine-Befehl  Nr.  148)
und  deutsche  Instruktion  für  den  Kommandanten  etc.,  $  27;  österr.  Verordn.
vom  20.  Mai  1866,  $  11  und  Dienst-Regl.  III,  $  1005;  Queens  Regulations
Art.  420;  italien.  Regl.  Art.  48.