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eines  T'heiles  derselben  durch  nothwendige  Reparaturen  des  Schiffes
bedingt  ist;  jedenfalls  wird  in  solchen  Fällen  auch  ein  Einvernehmen
zwischen  dem  Befehlshaber  des  Kriegsschiffes  und  der  Landesbehörde
  über  die  Modalitäten  der  Unterbringung  des  Besatzungspersonals
  am  Lande  zu  treffen  sein.  Auch  in  Betreff  der  Vornahme
  von  Beerdigungen  an  Bord  verstorbener  Personen  mit
militärischen  Ehren  an  fremden  Hafenplätzen  sind  mehrfach  reglementarische
  Festsetzungen  getroffen  °°).

XI.  Ausserdienstlicher  Verkehr  der  Besatzung  am
Lande.

Dem  ausserdienstlichen  Verkehr  der  Offiziere  und  Mannschaften
  von  der  Besatzung  eines  in  einem  fremden  Hafen  befindlichen
  Kriegsschiffes  am  Lande  steht  grundsätzlich  nichts  entgegen
  °T).  Es  ist  hierbei  aber  folgendes  zu  beachten:

1.  Der  fremden  Staatsgewalt  steht  es  frei,  die  Landungsstellen
  für  die  den  Verkehr  mit  dem  Lande  vermittelnden  Kriegsschiffsboote
  zu  bestimmen  *°).

2.  Wenn  grössere  Theile  der  Besatzung  an  Land  beurlaubt
werden,  so  hat  der  Kommandant  die  für  die  Aufrechthaltung  der
Ordnung  an  der  Landungsstelle,  namentlich  beim  Wiedereinschiffen,
erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  °°).

3.  Es  ist  nicht  üblich,  dass  Mannschaften,  welche  ausserdienstlich
  an  Land  gehen,  Waffen  tragen,  soweit  nicht  etwa  nach
den  obwaltenden  Verhältnissen  die  persönliche  Sicherheit  solches
erheischt.  Jeder  Staat  hat  auch  die  Befugniss  festzusetzen,  dass
solche  Mannschaften  nur  unbewaffnet  an  Land  kommen  dürfen  ’®).

 

 

e)  S.  z.  B.  italien.  Regl.  Art.  32;  schwed.  Regl.  $  93.

67)  Das  italien.  Regl.  (Art.  32)  schreibt  aber  vor,  dass  Niemand  die  Erlaubniss
  erhalten  soll,  sich  an  Land  zu  begeben,  bevor  ein  Einvernehmen  mit
den  diplomatischen  Vertretern  bezw.  dem  Konsul  oder  mit  der  Ortsbehörde
erfolgt  ist.

8)  Solche  Bestimmungen  sind  mitunter  auch  generell  getroffen,  z.  B.  für
den  Hafen  von  Lissabon  (Erlass  des  portug.  Ministers  der  auswärt.  Angelegenheiten
  vom  25.  Mai  1867).

e)  Nach  den  Queens  Regulations  (Art.  420)  soll  in  solchen  Fällen  zuvor
das  Einverständniss  der  Ortsbehörde  eingeholt  werden,

”)  Solche  Festsetzung  enthält  z.  B.  $  12  der  österr.  Verordnung  vom
20.  Mai  1866.