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XII.  Auslieferung  von  Deserteuren’”‘).

1.  Wenn  Mannschaften  von  der  Besatzung  eines  Kriegsschiffes
während  des  Aufenthaltes  des  letzteren  in  einem  fremden  Hafen
von  Bord  entwichen  sind,  oder  nachdem  sie,  sei  es  in  dienstlicher
Funktion  sei  es  mit  Urlaub,  von  Bord  gegangen,  über  die  Dauer
ihrer  dienstlichen  Verrichtungen  oder  des  Urlaubs  hinaus  eigenmächtig
  fern  bleiben,  so  berührt  ihre  Festnahme  die  internationalen
Beziehungen,  sofern  solche  Personen  sıch  innerhalb  einer  fremden
Jurisdiktionssphäre  aufhalten,  d.  h.  am  Lande  oder  an  Bord
eines  Schiffes  fremder  Flagge.  Hat  sich  ein  Deserteur  an  Bord
eines  Kauffahrteischiffes  seiner  eigenen  Nationalität  geflüchtet,  so
ist  der  Befehlshaber  des  Kriegsschiffes,  kraft  der  auch  in  auswärtigen
  Hafenplätzen  ihm  über  dasselbe  zustehenden  Polizeigewalt,
  befugt,  den  Deserteur  ohne  weiteres  an  Bord  jenes  Schiffes
festnehmen  und  an  Bord  des  Kriegsschiffes  transportiren  zu  lassen  ;
es  handelt  sich  in  diesem  Falle  um  eine  interne  Angelegenheit,
durch  welche  die  Hoheitsrechte  des  fremden  Staates  nicht  berührt
werden  °?).

2.  Hat  sich  der  Deserteur  an  Bord  eines  Schiffes  fremder
Flagge  geflüchtet,  oder  hält  er  sich  im  Landgebiet  des  fremden
Staates  auf,  so  bedarf  es,  insofern  er  sich  nicht  freiwillig  zur
Rückkehr  bereit  findet,  zu  dessen  Wiederhabhaftwerdung  der  Mitwirkung
  der  fremden  Behörde.  Es  handelt  sich  in  derartigen
Fällen  jedoch  nicht  um  eine  Auslieferung  im  gewöhnlichen  Sinne.
Denn  die  Entweichung  von  Bord  eines  Kriegsschiffes  ist  ein
militärisches  Delikt,  welches  an  sich  die  allgemeine  Rechtssicherheit
nicht  berührt  und  auch  niemals  in  Auslieferungsverträgen  unter
denjenigen  Strafthaten  mit  aufgeführt  ist,  welche  einen  Auslieferungsantrag
  begründen  können,  wie  überhaupt  aus  dem  Wesen
der  internationalen  Beziehungen  ein  rechtspolitisches  Motiv  für
die  internationale  Assistenz  in  derartigen  Fällen  nicht  hergeleitet
werden  kann.  Dagegen  erheischen  die  allgemeinen  schiffahrtspolitischen
  Rücksichten  eine  Rechtshülfe  auch  nach  dieser  Richtung
hin.  Denn  es  ist  in  Friedenszeiten  die  Hauptaufgabe  eines  jeden
in  fremde  Meere  entsendeten  Kriegsfahrzeuges,  den  Seehandel  zu

7!)  Ausführlicheres  hierüber  s.  in  der  Abhandlung  von  PERELSs,  Auslieferung
  desertirter  Schiffsmannschaften,  1883.
2)  Italien.  Regl.  Art.  31.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  I.  8.  3