—  493  —

ist  auch  durch  zahlreiche  internationale  Vereinbarungen,  insbesondere
  in  Schifffahrts-  und  in  Konsularverträgen,  die  Verpflichtung
zur  Auslieferung  von  Kriegsschiffs-Deserteuren  ausdrücklich  stipulirt
  und  das  hierbei  zu  beobachtende  Verfahren  geregelt.

Eine  völkerrechtliche  Verpflichtung  zur  Festnahme  und  Auslieferung
  von  solchen  Deserteuren  kann  freilich  nur  soweit  behauptet
  werden,  als  eine  solche  ausdrücklich  vereinbart  ist,  und
zwar  darf  angenommen  werden,  dass  wenn  in  einer  Vereinbarung
über  Auslieferung  desertirter  Schiffsmannschaften  von  Deserteuren
im  allgemeinen  die  Rede  ist,  darunter  Deserteure  von  Kauffahrteischiffen
  sowohl  wie  von  Kriegsschiffen  zu  verstehen  sind.  Aber
auch  soweit  Vereinbarungen  über  die  Auslieferung  von  Deserteuren
  nicht  bestehen,  ist  es  keinesweges  ausgeschlossen,  dass  die
Ortspolizeibehörde  einem  an  sie  gerichteten  Ersuchen  des  Schiffskommandos
  oder  des  Konsuls  um  Festnahme  und  Auslieferung
eines  Deserteurs  ohne  weiteres  Folge  giebt;  in  der  Praxis  geschieht
dies  allermeist”°).

3.  In  Betreff  der  Auslieferung  von  Deserteuren,  welche  sich
im  fremden  Staatsgebiet  aufhalten,  gelten,  nach  dem  Inhalt  der
bezüglichen  in  allen  wesentlichen  Punkten  übereinstimmenden
internationalen  Vereinbarungen,  folgende  Regeln:

a)  Das  Ersuchen  um  Auslieferung  erfolgt  durch  Vermittelung
des  Konsuls  in  schriftlicher  Form.  Der  Requisition  des  Schiffskommandos
  wird  eine  Personalbeschreibung  beizufügen  sein  ’°).

b)  Ist  die  Festnahme  erfolgt,  so  wird  der  Deserteur  dem
Konsul  zur  Verfügung  gestellt,  und  falls  das  Kriegsschiff  den
betreffenden  Platz  bereits  verlassen  hat,  auch  kein  anderes  Kriegsschiff
  derselben  Flagge,  an  welches  ohne  weiteres  die  Ablieferung
erfolgen  kann,  zur  Stelle  ist,  auf  Kosten  des  Konsulats  bei  demselben
  oder  bei  der  Ortspolizeibehörde  in  Gewahrsam  gehalten,
bis  dass  sich  Gelegenheit  zur  Ueberführung  an  Bord  eines  solchen
Kriegsschiffes  oder  zur  Heimsendung  durch  ein  anderes  Schiff
findet.  Jedoch  ist  die  Dauer  der  Detention  bei  der  fremden

75)  S,  auch  Regulations  for  the  Government  of  the  United  States  Navy
von  1870,  Art.  1008.

”®')  Für  die  Kaiserl.  Deutsche  Marine  s.  $  26  der  Instr.  für  den  Kommandanten
  etc.,  &amp;  28  des  Gesetzes,  betr.  die  Organisation  der  Bundes-Konsulate
  etc.  vom  8.  November  1867,  und  Allg.  Dienst-Instr.  für  die  Konsuln
vom  6.  Juni  1871  zu  $  28  cit.

33*